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Welche REACH-Verpflichtungen hat ein chinesischer Wohnmöbelhändler, der seine Waren in die Europäische Union exportiert?

KomNet Dialog 6144

Stand: 11.09.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Begriffsbestimmungen > Rollentypen

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Frage:

Unser chinesisches Unternehmen stellt Wohnmöbel aus Rosenholz her, die mit Chemikalien behandelt werden, die von dem Unternehmen in die EU exportiert werden sollen. Unsere Frage lautet: Worauf müssen wir besonders achten?

Antwort:

Wenn Sie diese Möbel von China aus nach Europa exportieren wollen, so sind Sie nur indirekt von REACH betroffen, vorausgesetzt der Importeur ist keine Niederlassung oder Tochter Ihrer chinesischen Firma.

Wer ist verantwortlich?

REACH greift, sobald die Möbel in die EU eingeführt, also physisch in das Zollgebiet der Gemeinschaft (EU) verbracht werden (Artikel 3 Absatz 10 der REACH-Verordnung). Verantwortlich für die Erfüllung von REACH ist hier der Importeur – eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für die Einfuhr verantwortlich ist (Artikel 3 Absatz 11). Die Rolle des Importeurs nimmt in der Regel Ihr Kunde ein. Es gibt zwei Ausnahmen:
1) Eine Niederlassung oder Tochterfirma Ihrer chinesischen Firma importiert die Möbel in die EU, dann nimmt diese die Rolle des Importeurs mit den entsprechenden Aufgaben und Pflichten wahr.
2) Sie bestellen in gegenseitigem Einverständnis eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft als ihren alleinigen Vertreter, der dann die Verpflichtungen für Importeure, die sich aus REACH ergeben, übernimmt (Artikel 8).
Die Verantwortung in Bezug auf REACH liegt also (in der Regel) bei Ihren Kunden.

Was muss der Importeur beachten?

Bei den von Ihnen zu exportierenden Möbeln handelt es sich um Erzeugnisse. Führt ein Importeur Erzeugnisse in die EU ein, so muss er die in diesen Erzeugnissen enthaltenen Stoffe unter bestimmten Bedingungen registrieren und/oder anmelden:

1. Wenn der Stoff in diesen Erzeugnissen in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr und Importeur enthalten ist und dieser Stoff unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen freigesetzt wird (wie z.B. die Tinte aus einer Tintenpatrone), muss der Importeur diesen Stoff registrieren (Artikel 7 Absatz 1). Muss ein Stoff registriert werden, so ist Artikel 28 zu beachten (Vorregistrierung vom 01.06.08 bis 30.11.08), damit ggf. Übergangsregelungen in Anspruch genommen werden können.

2. Wenn der Stoff in diesen Erzeugnissen in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr und Importeur und in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten ist und es sich bei diesem Stoff um einen „besonders besorgniserregenden Stoff“ handelt und dieser nach Artikel 59 Absatz 1 „ermittelt“ ist und die Möglichkeit einer Exposition gegenüber Mensch oder Umwelt besteht, muss der Importeur die Agentur unterrichten und dabei Informationen nach Artikel 7 Absatz 4 übermitteln (Artikel 7 Absatz 2 und Absatz 3). Unter diese „besonders besorgniserregenden“ Stoffe fallen z.B. carcinogene, mutagene und reproduktionstoxische (CMR-)Stoffe der Kategorien 1 und 2 sowie Stoffe, die persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT-Stoffe) sind. Die nach Artikel 59 Absatz 1 ermittelten Stoffe können von der Europäischen Agentur für Stoffe in einer Liste aufgenommen werden (dies ist wahrscheinlich die Liste aus Ihrer Frage), in der all die Stoffe stehen, die für eine Aufnahme in Anhang XIV (Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe) in Frage kommen [Anmerkung: Eine erste Kandidatenliste (pdf-Datei - 121 kB) wurde von der Agentur im Internet veröffentlicht]. Artikel 7 Absatz 1 gilt ab 01.06.08 und Artikel 7 Absatz 2 gilt ab dem 1. Juni 2011 sechs Monate nach Ermittlung eines Stoffes gemäß Artikel 59 Absatz 1 (Artikel 7 Absatz 7).

Nach Artikel 33 sind vom Importeur auch Informationspflichten gegenüber dem gewerblichen Abnehmer zu beachten, die für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses relevant sind. Dazu zählen ausreichende Informationen über „besonders besorgniserregende“ Stoffe (mindestens aber den Namen des betreffenden Stoffes), die in einer Konzentration von über 0,1 Massenprozent (w/w) im Erzeugnis enthalten und nach Artikel 59 Absatz 1 zu ermittelt sind. Einem Verbraucher müssen unter sonst gleichen Voraussetzungen die entsprechenden Informationen nur auf Anfrage übermittelt werden (Artikel 33 Absatz 2). Eine 1-Tonnen-Grenze kennt der Artikel 33 nicht. Der Artikel 33 gilt zwar seit 01.06.07, die Artikel 57 und 59 gelten aber erst ab 01.06.08, so dass vorher keine nach Artikel 59 Absatz 1 ermittelten Stoffe existieren können.
Ab dem 01.06.09 müssen außerdem noch mögliche Beschränkungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse beachtet werden (Titel VIII und insbesondere Anhang XVII).

Der Importeur muss sich also über die in seinen Erzeugnissen enthaltenen Stoffe informieren und, wenn diese die oben beschriebenen Kriterien erfüllen, eine Registrierung oder Unterrichtung der Agentur (Anmeldung) durchführen. Gegebenenfalls hat er gegenüber seinen Abnehmern Informationspflichten zu erfüllen.