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Müssen die Lieferanten die Erfüllung der REACH-Vorgaben für jedes einzelne Material oder in zusammengefasster Form bestätigen?

KomNet Dialog 6143

Stand: 11.09.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Artikel, Produkte, Erzeugnisse

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Frage:

Wir werden Fertigbäder nach Schweden liefern. Hierzu brauchen wir von unseren Lieferanten eine Bestätigung, dass die von ihnen gelieferten Materialien den REACH-Anforderungen entsprechen. Gibt es ein Formular, das ich unseren Lieferanten zukommen lassen kann? Müssen die Lieferanten die Erfüllung der REACH-Vorgaben für jedes einzelne Material bestätigen? D.h. muss jedes einzelne Kleinteil aufgeführt werden oder reicht es, wenn der Lieferant bestätigt, dass die von ihm gelieferten Waren die REACH-Vorgaben erfüllen? Müssen Großhändler diese Bestätigung von den Herstellern an uns senden oder müssen sie selbst eine solche Erklärung erstellen?

Antwort:

1) Es handelt sich bei den Fertigbädern um Erzeugnisse nach REACH. Da aus diesen keine Stoffe beabsichtigt freigesetzt werden, sind unter REACH die Artikel 7(2) – Notifizierung von besonders besorgniserregenden Stoffen auf der Kandidatenliste in Erzeugnissen - und Artikel 33 – Information über den Gehalt von besonders besorgniserregenden Stoffen auf der Kandidatenliste in Erzeugnissen relevant
2) Die ersten unter 1) genannten besonders besorgniserregenden Stoffe wurden bis Ende Oktober 2008 identifiziert und in der sog. Kandidatenliste aufgelistet. Die oben zitierten Artikel besagen auch NICHT, dass diese Stoffe nicht in Erzeugnissen enthalten sein dürfen, sondern lediglich, dass darüber informiert werden muss (Artikel 7 –Meldung an die Agentur und Artikel 33 – Information an die Kunden).
3) Entsprechend 1 und 2 gibt es eine Bestätigung ‚REACH-konform’ nicht, auch kein Formular, mit denen man die Lieferanten befragen kann.
4) Wenn die Kandidatenliste vorhanden ist, können Sie die mit der Bitte an Ihre Lieferanten schicken, Ihnen zu bestätigen, dass diese Stoffe in den Bädern nicht in relevanten Konzentrationen enthalten sind. Das ist aber eine strengere Anforderung als REACH sie vorsieht.
5) Per Artikel 33 ist Ihr Lieferant grundsätzlich verpflichtet Ihnen mitzuteilen, ob die Stoffe in relevanten Konzentrationen im Erzeugnis enthalten sind.
Zu den weiteren Fragen:
Bei dem Nachweis, des Gehaltes unterhalb von 0,1 % w/w von besonders besorgniserregenden Stoffe in Erzeugnissen ist entscheidend, wie das Produkt auf den Markt gebracht wird. D.h. entlang der Wertschöpfungskette kann sich das unterscheiden – der Hersteller des Kleinteils prüft es für das Kleinteil, der Akteur, der das Kleinteils einbaut, prüft es für sein eigenes Produkt.
Die Information über diese Stoffe gemäß Artikel 33 muss solange weitergegeben werden, bis keine kommerziellen Kunden mehr da sind. Das heißt, erst in dem Moment, in dem das Bad an Verbraucher verkauft wird, wird die Information nicht weitergegeben. Diese können sie aber anfordern und sie muss dann auch zur Verfügung gestellt werden.