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Kann man dann die Erleichterungen transportierter isolierter Zwischenprodukte auch beim Export aus der EU in Anspruch nehmen?

KomNet Dialog 6123

Stand: 14.09.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Zwischenprodukte

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Frage:

Beim Import transportierter isolierter Zwischenprodukte in die EU werden die Erleichterungen nach Artikel 18 gewährt und beim Export sind unter REACH die entsprechenden Ausnahmen bei der Verwendung in Lebens-, Futter- und Arzneimitteln gültig (Artikel 2 Absatz 5). Kann man dann die Erleichterungen transportierter isolierter Zwischenprodukte auch beim Export aus der EU in Anspruch nehmen? Das RIP 3.10 mit dem Ausgabedatum 26.01.2007 lässt dies offen, die Ausgabe vom Juni 2007 deutet dies in Kapitel 1.2.3 (erster Absatz) an. Braucht man dann beim Export eines transportierten isolierten Zwischenprodukts aus der EU nur die Bestätigung des Käufers, dass das Produkt strikt eingeschlossen verwendet wird und kann dann für diese Menge mit den vorhandenen Daten operieren?

Antwort:

Es ist korrekt, dass die Erleichterungen für transportierte isolierte Zwischenprodukte auch für den Import solcher Produkte gelten, sofern die in Art. 18 Abs. 4 genannten Bedingungen eingehalten werden (s.u.).
Die Befreiung von der Registrierungspflicht und andere Erleichterungen für Stoffe, die in Human- oder Tierarzneimitteln bzw. in Lebens- oder Futtermitteln verwendet werden, gelten streng genommen nur innerhalb der EU, da in Art. 2 Abs. 5 jeweils auf die einschlägigen EU-Vorschriften Bezug genommen wird, die außerhalb der EU nicht gelten.
Im Leitfaden für Zwischenprodukte (Guidance for intermediates, pdf-Datei, 379 kB) wird in der Tat klargestellt, dass der Anwender (User) eines solchen Zwischenproduktes seinen Sitz auch außerhalb der EU haben kann, die Erleichterungen also auch für den Export gelten sollen.
Nach Art. 18 Abs. 4 sind diese Erleichterungen an sechs Bedingungen geknüpft, die alle eingehalten werden müssen:
- strikter Einschluss des Stoffes während des gesamten Lebenszyklus,
- Verfahrens- und Überwachungstechnologien zur Minimierung von Emissionen,
- Umgang nur durch ausgebildetes und zugelassenes Personal,
- besondere Verfahren bei Reinigungs- und Wartungsarbeiten,
- Verfahrens- und Überwachungstechnologien bei Unfällen bzw. Abfallbehandlung,
- Dokumentation und Überwachung der o.g. Verfahren.
Eine Bestätigung des Käufers über den strikten Einschluss allein reicht also nicht aus.
Für Stoffmengen unter 1000 t/a genügt dann u.a. die Angabe der verfügbaren Informationen zu den Stoffeigenschaften; bei über 1000 t/a ist mindestens der vollständige Grunddatensatz nach Anh. VII anzuführen.