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Warum reicht es bei transportierten isolierten Zwischenprodukten nicht, nur die physikalischen-chemischen Grunddaten nach Artikel 18 zur Registrierung einzureichen?

KomNet Dialog 6122

Stand: 14.09.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Zwischenprodukte

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Frage:

Warum reicht es bei transportierten isolierten Zwischenprodukten nicht, nur die physikalischen-chemischen Grunddaten nach Artikel 18 zur Registrierung einzureichen? Warum ist eine Voraussetzung, dass das Zwischenprodukt strikt eingeschlossen ist, unabhängig von der Gefährlichkeit des Stoffes.

Antwort:

Durch die am 1. Juni 2007 in Kraft getretene REACH Verordnung 1907/2006 sind die in der EU hergestellten und importierten chemischen Stoffe ab jährlich einer Tonne pro Hersteller oder Importeur der Registrierungspflicht nach Artikel 5 und den damit verbundenen mengenabhängigen Datenanforderungen nach Artikel 12 unterworfen.
Ein “Zwischenprodukt” ist nach Art. 3 Abs. 15 REACH ein „(…) Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden (…) nachstehend Synthese genannt (…)“. Ein „Transportiertes isoliertes Zwischenprodukt“ ist nach Art. 3 Abs. 15 Nr. c ein „(…) Zwischenprodukt, das die Kriterien eines nicht-isolierten Zwischenprodukts nicht erfüllt und an andere Standorte geliefert oder zwischen diesen transportiert wird (…)“. Weitere Details zur Registrierungspflicht sind auch im REACH Implementation Project (RIP) Leitfaden RIP 3.1 Guidance on Registration [englische Version (pdf-Datei, 1,4 MB) - deutsche Version (pdf-Datei, 1,5 MB)] zu finden. Details zu Zwischenprodukten finden Sie im Leitfaden Guidance for intermediates (pdf-Datei, 379 kB).
Die Anforderungen an die Daten für transportierte isolierte Zwischenprodukte hängt gemäß REACH vor allem von den Jahresmengen ab. Nach Art. 18 REACH besteht auch für transportierte isolierte Zwischenprodukte Registrierungspflicht ab einer Jahrestonne pro Hersteller oder Importeur. Bei Jahresmengen bis weniger als 1.000 Tonnen genügt es, zur Registrierung bestimmte Daten nach Anhang VI, physikalisch-chemische Daten und Daten zu Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt einzureichen. Ab 1.000 Tonnen pro Jahr sind zusätzlich die Datenanforderungen nach Anhang VII zu erfüllen. Die Datenanforderungen zur Registrierung von transportierten isolierten Zwischenprodukten sind damit wesentlich weniger umfangreich als die zur Registrierung von Stoffen nach Art. 6.
Zum Vergleich: bei einer „Vollregistrierung“ von Stoffen sind nach Art. 12
-bei 1 bis 10 Jahrestonnen physikalisch-chemische Daten nach Anhang VII,
-bei 10 bis 100 Jahrestonnen Daten nach Anhang VII und VIII,
-bei 100 bis 1.000 Jahrestonnen Daten nach Anhang VII und VIII und zusätzlich Versuchsvorschläge zur Gewinnung von Daten nach Anhang IX sowie
-ab 1.000 Jahrestonnen Daten nach Anhang VII und VIII und zusätzlich Versuchsvorschläge zur Gewinnung von Daten nach den Anhängen IX und X
einzureichen.
Nach Art. 14 ist ab 10 Jahrestonnen eine Stoffsicherheitsbeurteilung durchzuführen und auf deren Basis ein Stoffsicherheitsbericht mit Gefährdungsbeurteilung, Risikobeschreibung, Expositionen bei den vorgesehenen Verwendungen und Risikominderungsmaßnahmen zu erstellen.
Die reduzierten Datenanforderungen für die Registrierung von transportierten isolierten Zwischenprodukten ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft: Nach Art. 18 Abs. 4 ist Voraussetzung, dass die „(…) Synthese eines anderen Stoffes/anderer Stoffe aus diesem Zwischenprodukt an anderen Standorten unter (…) streng kontrollierten Bedingungen erfolgt (…)“, wie z.B. dass
-der Stoff während seines gesamten Lebenszyklus durch technische Mittel strikt eingeschlossen ist,
-Verfahrens- und Überwachungstechnologien eingesetzt werden, um Emissionen und Exposition zu minimieren,
-nur ordnungsgemäß ausgebildetes und zugelassenes Personal mit dem Stoff umgeht,
-bei Reinigungs- oder Wartungsarbeiten besondere Verfahren angewendet werden, bevor die Anlage geöffnet oder betreten wird,
-bei einem Unfall oder wenn Abfälle anfallen, Verfahrens- und/oder Überwachungstechnologien angewendet werden, um Emissionen und Exposition während Reinigungs- und Wartungsverfahren zu minimieren und
-die Verfahren für den Umgang mit Stoffen sorgfältig dokumentiert und streng überwacht werden.
Der Hersteller des transportierten isolierten Produktes ist daher gefordert, vom Weiterverarbeiter eine Bestätigung zu erhalten, dass die oben genannten streng kontrollierten Bedingungen eingehalten werden. Gemäß Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 116 besteht ab dem 01.12.2010 eine grundsätzliche Meldepflicht für alle Stoffe, die nach den Vorgaben der EU-Stoffrichtlinie als gefährlich eingestuft worden sind.