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In welchen Fällen ist der nachgeschaltete Anwender von einer Zulassung betroffen?
KomNet Dialog 6120
Stand: 14.09.2009
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Chemikalien > Zulassungs- und Beschränkungsverfahren
Frage:
In welchen Fällen ist der nachgeschaltete Anwender von einer Zulassung betroffen? Muss für jeden gefährlichen Stoff (auch in sehr geringen Mengen, z.B. Probereagenzien) eine kostenpflichtige Zulassung vom nachgeschalteten Anwender durchgeführt werden, um den Stoff nutzen zu können (obwohl eine Zulassung durch den Hersteller bereits durchgeführt wurde)?
Antwort:
zur rechtlichen Situation:
Eine Zulassung für die Verwendung eines in Anhang XIV gelisteten Stoffes (zulassungspflichtiger Stoff) kann nach Artikel 62 vom Hersteller, Importeur und/oder nachgeschalteten Anwender des betreffenden Stoffes gestellt werden. Anträge können für die eigene/n Verwendung(en) des Antragstellers und/oder für Verwendungen gestellt werden, für die er den Stoff in Verkehr zu bringen beabsichtigt.
zu Ihrem Fall:
Sie schreiben, dass der Hersteller bereits eine Zulassung durchgeführt hat. Es stellt sich dabei die Frage: Hat er in diesem Antrag Ihre Verwendung mit eingeschlossen? Falls ja, wurde ihm auch dafür die Zulassung erteilt? Falls auch hier ja, so wird er die erteilte Zulassung über die Zulassungsnummer auf dem Etikett des Stoffes, den er in den Verkehr bringt, kenntlich machen. Sie können dann den für Ihre konkrete Verwendung zugelassenen Stoff ohne eigene Zulassungsbeantragung verwenden.
Als nachgeschalteter Anwender eines zulassungspflichtigen Stoffes, der sich auf eine bereits erfolgte Zulassung bezieht (s.o.), sind Sie nach Artikel 66 verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Lieferung des Stoffes darüber Mitteilung an die Agentur zu machen.
Siehe hierzu Artikel 56 Absatz 2: Ein nachgeschalteter Anwender darf einen Stoff verwenden, der die Kriterien des Absatzes 1 erfüllt (Anmerkung: in Anhang XIV als zulassungspflichtig gelistet ist), sofern die Verwendung den Bedingungen entspricht, nach denen einem vorgeschalteten Akteur der Lieferkette eine Zulassung für diese Verwendung erteilt wurde.
zu Ihrer Frage bzgl. Mengenschwelle und Probereagenzien:
Das Zulassungsverfahren gilt grundsätzlich unabhängig von einer Mengenschwelle. Für Ihren Fall mit den Probereagenzien ist Folgendes zu beachten: In Anhang XIV (Liste der zulassungspflichtigen Stoffe) wird festgelegt, ob die Zulassungspflicht für die produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung gilt und bis zu welchen Höchstmengen eine Ausnahme möglich ist.