Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Welche Anforderungen gelten für nachgeschaltete Anwender bzw. Hersteller, die expandierbares Polystyrol im Lost-Foam-Metallguss-Verfahren einsetzen?

KomNet Dialog 6118

Stand: 14.09.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Begriffsbestimmungen > Produkttypen

Favorit

Frage:

Wir beziehen aus den USA zwei spezielle Typen expandierbares Polystyrol (EPS) für das Lost-Foam-Verfahren für den Verpackungssektor, die beide Glycerinmonostearat als Antistatikum, sowie Zinkstearat enthalten sowie in einem Fall zusätzlich Tetrabromcyclooctan als Flammschutzmittel. Durch die Einmischung des Treibmittels Pentan (etwa 6,5 Gew-%) liegt nun hier wohl kein reines Polymer vor, sondern ein Zubereitung. Welche Aufgaben sind als `Downstream-user` bzw. als Herstellers nach REACH zu erfüllen? Zur Info: Das Lost-Foam-Verfahren ist ein Metallgussprozess, bei dem Styropormodelle zu Trauben angeordnet und zusammengeklebt werden. Dann erfolgen das Einsanden dieser Trauben in ungebundenem Formsand und schließlich der Gussprozess, bei dem die Trauben durch die Einwirkung des heißen Metalls vergasen. Der entstehende Hohlraum wird von dem Metall eingenommen, so dass sie ein genaues Abbild des Modells durch das Metall entsteht.

Antwort:

Nach Stoffdefinition der REACH-Verordnung Artikel 3.1 sind die zur Wahrung der Stabilität eines Stoffes eventuell notwendigen Zusatzstoffe, wie Stabilisatoren, Lichtschutzmittel und/oder Antioxidantien (hier für das Polystyrol) von der Registrierungspflicht ausgenommen, weil sie dann zum Stoff gehören, wenn dieser ohne diese Zusätze nicht lagerstabil bzw. transportfähig ist.
Wir haben die Frage aber so verstanden, dass die genannten Zusätze im Sinne einer Zubereitung für die spätere Verwendung im Lost-Foam-Verfahren benötigt werden. In diesem Falle gilt der Fragesteller als Bezieher der beiden genannten Typen expandierbaren Polystyrols von außerhalb der EU (USA) nicht als nachgeschalteter Anwender (Downstream User), sondern fungiert im Sinne der REACH-Verordnung als Importeur und unterliegt daher den gleichen Verpflichtungen wie ein Hersteller, d.h.: Er muss das Monomer, hier Styrol, und die zusätzlichen Komponenten der bezogenen Zubereitung (Glycerinmonostearat als Antistatikum, Zinkstearat und das Flammschutzmittel Tetrabromcyclooctan) als Stoffe registrieren, sofern die bezogenen Mengen für jeden Stoff größer gleich 1 Tonne/Jahr sind.
Hinweis: Bitte beachten Sie die Fristen für die Vorregistrierung, damit Sie später die für die Registrierung gewährten Übergangsfristen nutzen können! Das Polymer Polystyrol ist von der Registrierung ausgenommen.