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Welche Stellung hat ein Lohnhersteller bei der Registrierung von Stoffen?
KomNet Dialog 6116
Stand: 14.09.2009
Kategorie: Sichere Chemikalien > Begriffsbestimmungen > Rollentypen
Frage:
Wir lassen einige Stoffe bei EU-Lohnherstellern fertigen. Wer gilt jetzt als Hersteller im Sinne von REACH? a) der Lohnhersteller als realer Hersteller? b) wir, da wir diese Herstellung beauftragen und verantwortlich für das Inverkehrbringen sind und quasi die reale Herstellung nur ausgelagert haben? Ändert sich die Situation wenn es sich nicht direkt um einen Lohnhersteller, sondern um eine exklusive Herstellung ausschließlich für uns handelt? Wenn der Lohnhersteller selbst registrieren muss, gibt es dann eine Möglichkeit, die notwendigen Daten/Studien so für ihn einzureichen, dass dieser a) die Studien gar nicht einsehen kann? b) nur die Endpunkte bzw. Summaries der Studien einsehen kann? c) keine Rechte an diesen Studien erhält?
Antwort:
Die REACH-Verordnung enthält keine weitere Konkretisierung der Begriffe Hersteller, Inverkehrbringen oder nachgeschalteter Anwender über die Definitionen im Art. 3 hinaus.
Die Registrierungsanforderungen nach REACH muss der tatsächliche (physische) Hersteller oder Importeur erfüllen. Er ist dafür verantwortlich, ein vollständiges Registrierungsdossier zu erstellen und einzureichen, einschließlich der dafür notwendigen Studienberichte bzw. Studienzusammenfassungen.
Aus arbeitsschutzrechtlichen Erwägungen wäre es darüber hinaus fragwürdig, sicherheitsrelevante Informationen demjenigen vorzuenthalten, der im Auftrag einen Stoff herstellt.
Weitere Informationen zum besonderen Verhältnis zwischen Lohnherstellern und ihren Auftraggebern finden Sie auf Seite 22 der Leitlinien für nachgeschaltete Anwender [deutsche Version (pdf-Datei, 1,24 MB) - englische Version (pdf-Datei, 1,71 MB)] zu finden.
Natürlich ist es jederzeit möglich, durch privatrechtliche Vereinbarungen festzulegen, dass der Auftraggeber die Registrierung für den Lohnhersteller vollständig übernimmt und durchführt (Im Sinne einer gemeinsamen Registrierung nach Artikel 11). Dabei kann auch vereinbart werden, welche Nutzungs- und Verwertungsrechte von Studien usw. an den Lohnhersteller gehen. Der Lohnhersteller bleibt in jedem Fall für die ordnungsgemäße Registrierung in der Verantwortung.