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Wie unterscheiden sich die Begriffe "Registrierung", "Anmeldung" und "Unterrichtung" nach Artikel 7.2 der REACH-Verordnung?

KomNet Dialog 6094

Stand: 15.09.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Begriffsbestimmungen > Produkttypen

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Frage:

In der REACH-Verordnung werden die Begriffe "Registrierung", "Anmeldung" und "Unterrichtung" (siehe Art.7.2) parallel und meist wohl auch äquivalent verwendet. Was unterscheidet - (z.B. aus der Sicht des Herstellers bzw. Händlers) - diese Begriffe? Wann muss man eine Registrierung durchführen; wann genügt eine Unterrichtung bzw. eine Anmeldung?

Antwort:

Die Registrierung von Stoffen ist in Artikel 6 für Stoffe sowie in den Artikeln 17 und 18 für isolierte Zwischenprodukte geregelt. Dies ist ein Kernelement der REACH Verordnung.
Neben der Registrierung gibt es im Rahmen der REACH-Verordnung bestimmte Melde- und Unterrichtungsverpflichtungen für die Hersteller und Verwender von Stoffen. Diese gelten für Stoffe mit besonderen Eigenschaften oder Verwendungen. Besonders gefährliche Stoffe sind entsprechend des Artikels 7.2 zu melden; Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften entsprechend des Artikels 113. Meldung und Unterrichtung ist nicht zu verwechseln mit der Registrierung und die Begriffe werden nicht äquivalent verwendet.