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Müssen Polymerisationshilfsmittel als Monomere oder als isolierte Zwischenprodukte registriert werden?
KomNet Dialog 6093
Stand: 01.11.2007
Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Zwischenprodukte
Frage:
Müssen Polymerisationshilfsmittel, wie z.B. Initiatoren, Katalysatoren oder Kettenregler, als Monomere oder als isolierte Zwischenprodukte registriert werden? Würde eine Registrierung eines dieser Stoffe als isoliertes Zwischenprodukt ausreichen, um es als Polymerisationshilfsmittel einsetzen zu können? Da der Anteil im Polymerisat auf jeden Fall < 2 % sein wird, würde eine Registrierung durch den Polymerhersteller ja nicht nochmals erfolgen.
Antwort:
Polymerisationshilfsmittel sind als separate Stoffe zu betrachten soweit sie separat in der EU produziert oder importiert und anschließend für die Polymerherstellung verwendet werden. Werden sie als Bestandteil eines Polymers importiert, so sind die Polymerregelungen zu beachten. Sind diese Hilfsmittel im Polymer chemisch eingebunden, so sind sie als „andere Stoffe“ im Sinne des Art. 6 Abs. 2 zu registrieren, wenn die dort genannten Bedingungen gegeben sind (größer 2 %, größer 1 t/a). Weiterhin können Sie die Ausnahmenbestimmungen für Zwischenprodukte in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Art. 17 und 18 vorliegen. Soweit sie nicht in gebundener Form im Polymer enthalten sind, können sie als Verunreinigung gewertet werden und sind nicht zu registrieren.
Zusammenfassung: Polymerisationshilfsmittel sind in diesem Fall keine Zwischenprodukte. Sie sind als Ausgangsstoffe von dem Vorlieferanten in der EU bzw. beim Import zu registrieren. Im Polymer selbst sind sie später nur als Verunreinigung zu werten. Werden sie jedoch im Polymer gebunden, so sind sie Zwischenprodukte, die evtl. von den reduzierten Registrieranforderungen gemäß Artikel 17 und 18 Gebrauch machen könnten. Diese Polymerisationshilfsmittel sind keine Monomere.