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Ist Brezel-Lauge registrierungspflichtig?

KomNet Dialog 6091

Stand: 15.09.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Registrierungspflichtige Stoffe

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Frage:

Wir stellen Brezel-Lauge (Lebensmittelzusatzstoff E 524) aus Natriumhydroxidlösungen der chemischen Grundstoffindustrie her. Müssen wir diesen Stoff registrieren?

Antwort:

Die REACH Verordnung regelt in Artikel 2 Ausnahmen von der REACH Verordnung.
Laut Artikel 2 Absatz 5 und 6 sind Lebensmittelzusatzstoffe, wenn sie in den Bereich der Richtlinien 89/107/EWG fallen, von den Titeln II/V/VI/VII ausgenommen. Wenn Sie Natriumhydroxid als Lebensmittelzusatzstoff verwenden und er in den Anwendungsbereich der Richtline 89/107/EWG fällt, ist er für diesen Verwendungsbereich nicht registrierungspflichtig.

Zum Vorgehen bei Registrierungspflicht:
Bei Salzlösungen handelt es sich um Gemische, die als solche nicht der Registrierungspflicht unterliegen. Der Registrierungspflicht unterliegen jedoch grundsätzlich die in dem Gemisch befindlichen Stoffe, sofern diese in relevanten Mengen entweder eingeführt oder hergestellt werden. Dabei ist Wasser jedoch von der Registrierungspflicht ausgenommen - nicht jedoch die Salze bzw. Stoffe (hier Natriumhydroxid).

Im Leidfaden zur Ídentifizierung und Benennung von Stoffen unter REACH heißt es auf Seite 46 hierzu:

"Hydrate und wasserfreie Formen haben unterschiedliche chemische Bezeichnungen und unterschiedliche CAS-Nummern. Es muss aber nur ein Registrierungsdossier eingereicht werden. Die wasserfreie Form sollte registriert werden. Hydrate sind durch diese Registrierung abgedeckt."