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Haftet der Hersteller für die von ihm im Sicherheitsdatenblatt mitgelieferten Verwendungen und Inhalte gegenüber den nachgeschalteten Anwendern?
KomNet Dialog 6079
Stand: 15.09.2009
Kategorie: Sichere Chemikalien > Begriffsbestimmungen > Rollentypen
Frage:
Wir sind Hersteller chemischer Grundsubstanzen, die andere Firmen in ihre Produkte einarbeiten und dann Endverbrauchern zur Verfügung stellen. Wenn wir im Kapitel 1 "Verwendung" des neuen (gemäß REACH-Verordnung erstellten) Sicherheitsdatenblattes eines unserer Stoffe diese Anwendung/Verwendung der Produkte unserer Kunden auflisten, sind wir dann als Hersteller für diese Verwendung auch verantwortlich, weil unser Stoff sich darin befindet und wir die Anwendung im Sicherheitsdatenblatt nennen?
Antwort:
Grundsätzlich kann sich aus einer mangelhaften/fehlenden Information in einem Sicherheitsdatenblatt eine zivilrechtliche Schadensersatzhaftung ergeben. Dabei wäre im Einzelfall zu prüfen, ob der Hersteller/Inverkehrbringer die für die sichere Verwendung wesentlichen und ausreichenden Informationen im Sicherheitsdatenblatt genannt hat. Ausreichende Informationen enthält ein Sicherheitsdatenblatt dann, wenn die in REACH geforderten Informationspflichten eingehalten werden, z.B. das Sicherheitsdatenblatt fachlich richtig erstellt und vollständig übermittelt wird.
Bei falschen, fehlenden oder unvollständigen Angaben könnte es zu einem Anspruch des Kunden gegenüber dem Hersteller kommen, sofern es aufgrund der fehlenden Information und des sich daraus ergebenden falschen Umgangs zu einem Schaden kommt. Der (privat-)haftungsrechtliche Anspruch müsste aber im Einzelfall nachgewiesen und eingefordert werden. Nicht haften wird der Hersteller für Verwendungen, die ausdrücklich von ihm ausgeschlossen worden sind oder für die der Stoff nicht registriert ist.
Werden Informationen in einer Lieferkette weitergegeben, sollte jeder Akteur seine Informationspflichten wahrnehmen. Neben der Herstellerinformation gibt es in REACH auch eine Informationspflicht des nachgeschalteten Anwenders an den Hersteller der Stoffe über eine nicht registrierte Anwendung. Sofern der nachgeschaltete Anwender auf eine Information des Herstellers verzichtet, muss er unter Umständen den Stoff selbst für diese Anwendung registrieren. Ob und in welchen Fällen eine Schadensersatzhaftung gegeben ist, wird sich danach richten, ob und welche Pflichten von den Akteuren nicht wahrgenommen wurden. Auch hier ist jeweils der Einzelfall zu betrachten.