KomNet-Wissensdatenbank
Melche Mindestbreite muss eine Treppe haben, über die im Notfall ca. 60 Personen flüchten müssten?
KomNet Dialog 6062
Stand: 12.09.2018
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beschaffenheit von Fluchtwegen
Frage:
Über ein Treppenhaus in einem Bürogebäude würden ca. 60 Personen im Notfall flüchten. Kann die lichte Breite zwischen den Handläufen verringet werden (kleiner 1,25 m)? Muß der Handlauf um die im Treppenauge stehende Stütze (30 x 30 cm) gezogen werden oder ist in dem Bereich eine Aussparung möglich?
Antwort:
Gemäß § 4 Absatz 4 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) muss der Arbeitgeber Vorkehrungen treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Unter Nummer 2.3 Absatz 1 des Anhangs der ArbStättV wird näher erläutert, dass Fluchtwege und Notausgänge
a. sich in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen richten,
b. auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen,
c. in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.
In der Technischen Regeln für Arbeitsstätten - ASR A2.3 "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht - und Rettungsplan" wird unter Punkt 5 Absatz 2 erläutert, dass sich die Mindestbreite der Fluchtwege nach der Höchstzahl der Personen bemisst, die im Bedarfsfall den Fluchtweg benutzen und ergibt sich aus nachfolgender Tabelle (Punkt 5 Absatz 3):
Anzahl der Personen (Einzugsgebiet) Lichte Breite (in m)
bis 5 0,875
bis 20 1,00
bis 200 1,20
bis 300 1,80
bis 400 2,40
"Bei der Bemessung von Tür-, Flur- und Treppenbreiten sind sämtliche Räume und für die Flucht erforderliche und besonders gekennzeichnete Verkehrswege in Räumen zu berücksichtigen, die in den Fluchtweg münden. Tür-, Flur- und Treppenbreiten sind aufeinander abzustimmen. Die Mindestbreite des Fluchtweges darf durch Einbauten oder Einrichtungen sowie in Richtung des Fluchtweges zu öffnende Türen nicht eingeengt werden. Eine Einschränkung der Mindestbreite der Flure von maximal 0,15 m an Türen kann vernachlässigt werden. Für Einzugsgebiete bis 5 Personen darf die lichte Breite jedoch an keiner Stelle weniger als 0,80 m betragen."
Ausführungen zu Verkehrswegen ergeben sich aus der ASR A1.8 "Verkehrswege".Nach Punkt 4.5 Absatz 11 sollen Handläufe dem Treppenbenutzer einen sicheren Halt bieten. Sie müssen so geformt sein, daß sie ein sicheres Umgreifen ermöglichen. An den freien Seiten der Treppen müssen Handläufe ohne Unterbrechung über den gesamten Treppenlauf geführt werden. Die Enden der Handläufe müssen so gestaltet sein, dass man daran nicht hängenbleiben oder abgleiten kann.
Hinweis:
Weitergehende Anforderungen können sich aus den jeweiligen Baurecht der Länder ergeben. Hierzu bieten wir keine Beratung an. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an die zuständige Baubehörde.