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Welches Monomer und/oder welcher andere Stoff wäre für `Chloriertes Polyethylen` (vor-)zu registrieren?
KomNet Dialog 6035
Stand: 15.09.2009
Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Monomere, Polymere
Frage:
Unter den von unserem Kunden vorzuregistrierenden Stoffen befinden sich Polymere, die durch nachträgliche Modifikation eines anderen Polymeres hergestellt werden (z.B.: Chlorierung von Polyethylen). In RIP 3.1 Guidance for polymers findet sich unter Punkt 2.3 zwar ein Hinweis auf diese Herstellungsweise, im weiteren Text wird darauf aber nicht eingegangen. Welches Monomer und/oder welcher andere Stoff wäre für `Chloriertes Polyethylen` (vor-)zu registrieren ? Nur Ethylen, Ethylen und Chlor, oder die durch die Chlorierung entstandenen `scheinbaren` Monomere wie Chlorethen, Dichlorethen etc.?
Antwort:
In den Leitlinien für Monomere und Polymere [Guidance for monomers and polymers (pdf-Datei, 410 kB), entstanden aus dem RIP 3.1] werden einige Definitionen detaillierter beschrieben und anhand von Beispielen erläutert. Dabei wird in der Tat nur am Rande (unter Punkt 2.3) auf Ihre Fragestellung eingegangen. Unseres Erachtens sind aber bei der Herstellung eines Polymers aus einem Polymer und einem anderen Stoff sowohl dieser Stoff als auch die Monomere, aus denen das Ausgangspolymer aufgebaut ist, zu registrieren.
Hält man sich an den Wortlaut des Art. 6 Abs. 3 der REACH-Verordnung, so muss, unter den dort gegeben Bedingungen, für jeden Stoff („…den/die Monomerstoff/e oder einen anderen/andere Stoff/e…“), aus dem das Polymer aufgebaut ist, ein Registrierungsdossier eingereicht werden. Bei dem in Ihrem Beispiel eingesetzten Chlor handelt es sich ohne Zweifel um einen Stoff im Sinne von REACH, so dass dieser zu registrieren ist. Bei dem eingesetzten Polyethylen handelt es sich nach der Definition eines Polymers in Art. 3 Abs. 5 der REACH-Verordnung ebenfalls um einen (besonderen) Stoff („Polymer: Stoff, der…“). Polymere sind jedoch gemäß Art. 2 Abs. 9 der REACH-Verordnung von der Registrierung ausgenommen, daher muss nicht das Polyethylen, sondern die ihm zugrunde liegenden Monomere (in diesem Fall das Ethylen), registriert werden.
Allgemein gilt:
1. Für das Ausgangspolymer (in Ihrem Beispiel das Polyethylen) ist zu prüfen, welche Monomere und anderen Stoffe (hier nur das Ethylen) zu mehr als 2 Massenprozent in Form von Monomereinheiten und chemisch gebundenen Stoffen im Polymer (Polyethylen) enthalten sind, ob diese in einer Menge von mindestens einer Tonne pro Jahr eingesetzt werden und ob diese nicht bereits von einem vorgeschalteten Akteur der Lieferkette registriert wurden. Prinzipiell ist das Ausgangspolymer (bzw. die Monomere aus denen es aufgebaut ist) natürlich auch nur dann zu registrieren, wenn es selbst zu mindestens 2 Massenprozent im fertigen Polymer (chloriertes Polyethylen) enthalten ist und seine Gesamtmenge mindestens 1 Tonne pro Jahr beträgt.
2. Für das Chlor ist zu prüfen, ob es die Grenze von 2 Massenprozent im fertigen Polymer (chloriertes Polymer) erreicht oder überschreitet, ob es in Mengen von mindestens einer Tonne pro Jahr eingesetzt wird und ob es nicht bereits von einem vorgeschalteten Akteur registriert wurde.
Wenn sowohl das Monomer des Polyethylens (Ethylen), als auch das Chlor von vorgeschalteten Akteuren der Lieferkette registriert wurden, dann muss Ihr Kunde in diesem Zusammenhang keine eigene (Vor-)Registrierung durchführen.