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Muss die vom Lieferanten empfohlene Verwendung durch den nachgeschalteten Anwender schriftlich bestätigt werden?
KomNet Dialog 6034
Stand: 15.09.2009
Kategorie: Sichere Chemikalien > Begriffsbestimmungen > Rollentypen
Frage:
Ist es richtig, dass die REACH-Verordnung vom nachgeschalteten Anwender verlangt, dass die empfohlene Verwendung auf dem SDS schriftlich dem Lieferanten bestätigt werden muss?
Antwort:
Nach Nr. 1.2 im Anhang II der REACH-Verordnung muss das Sicherheitsdatenblatt (SDB) eines Stoffes, für den eine Stoffsicherheitsbewertung vorgeschrieben ist, Informationen über alle identifizierten Verwendungen enthalten. Der nachgeschaltete Anwender hat nach Artikel 37 der REACH-Verordnung die Möglichkeit, den Registranten über die Verwendung(en) des nachgeschalteten Anwenders zu informieren. Der nachgeschaltete Anwender kann Stoffe auch für Verwendungen einsetzen, von denen der Registrant abrät, muss dann aber einen Stoffsicherheitsbericht für diese Verwendung(en) erstellen (Art. 34 Nr. 4).
Uns ist aber kein Passus in der REACH-Verordnung geläufig, der verlangt, dass die im Sicherheitsdatenblatt vom Stofflieferanten ggf. genannten identifizierten Verwendungen vom Empfänger bestätigt werden müssen.