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KomNet-Wissensdatenbank

Was ist beim Import von Massagebällen aus PVC zu beachten?

KomNet Dialog 6031

Stand: 15.09.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Begriffsbestimmungen > Rollentypen

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Frage:

Wir importieren Massagebälle aus regulärem PVC. Nachdem die REACH- Verordnung nun gekommen ist, benötige ich Informationen, ob diese Ware weiterhin so importiert werden kann oder ob wir nun auf phthalatfreie Materialien umschwenken müssen. Ich habe gehört, dass bis zu einem 1 % an regulärem Weichmacher im PVC sein dürfen.

Antwort:

Der Massageball an sich ist ein Erzeugnis, das nicht unter die Registrierpflicht von REACH fällt, es sei denn, dass gemäß Art. 7 Abs. 1 bestimmte Inhaltsstoffe in diesem Erzeugnis (absichtlich) frei gesetzt werden sollen. Dies ist m.E. bei den genannten Massagebällen nicht der Fall. Als Weichmacher wird u.a. in PVC Diethylhexyl-phthalate (DEHP) verwendet. Dieser Stoff kann evtl. auf der Liste der Kandidaten zur Zulassung aufgenommen werden. Wenn dies der Fall ist, wäre ggf. eine Notifizierungspflicht gegenüber der Agentur zu erfüllen (Gehalte größer 0,1 %).
Zur Notifizierung werden vorgelegt:
- Identität und Kontaktangaben des Importeurs
- Registrierungsnummer, falls verfügbar
- Identität des Stoffes
- Einstufung des Stoffes gem. Anhang VI
- kurze Beschreibung der Verwendung des Stoffes im Erzeugnis und der Verwendung des Erzeugnisses
- Mengenband des Stoffes
Die Notifizierungspflicht beginnt 6 Monate nach Bekanntgabe der Stoffe in der Kandidatenliste, frühestens ab 01.06.2011. (Die Informationspflicht gegenüber dem Verbraucher besteht ab dem 1.6.2007).
Empfehlung: Es entsteht eine höhere Planungssicherheit für Ihr Unternehmen, wenn Sie auf DEHP-freie Massagebälle umstellen oder Massagebälle beziehen, die nachweislich Weichmacher enthalten, die ein geringeres oder kein Gefährdungspotential haben.
Weiterführende Literatur: (RIP 3.8. Leitfaden zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen S. 94-97 [englische Version (pdf-Datei, 0,8 MB) - deutsche Version (pdf-Datei, 1,2 MB)].