Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Welche Anforderungen existieren an eine Lagerhalle für Fahrzeugreifen?

KomNet Dialog 6022

Stand: 14.11.2007

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Gefährdungen durch Gefahrstoffe > Gefährdungen durch bestimmte Gefahrstoffe

Favorit

Frage:

In einer ca. 150 m² grossen und ungefähr 8-10 m hohen Halle werden ständig etwa 100 vorwiegend neue Autoreifen gelagert. 1)Wie wird die Gefährdung/die Geruchsbelästigung für die in diesem Bereich arbeitenden Mitarbeiter gesehen [Weichmacher, o. ä.]? 2)Welche Vorschriften existieren angesichts der Brandlast? - Ist eine maximale Lagermenge bekannt?

Antwort:

Von Gummireifen ist bekannt, dass deren Ausdünstungen zu einer Raumbelastung mit N-Nitrosaminen führen können und zwar auch noch nach Ende der Lagerung. N-Nitosamine sind krebserzeugende Gefahrstoffe der Kategorie 1 oder 2. Trotz verschiedener Anstrengungen der Gummiindustrie ist die Bildung von N-Nitrosaminen aus Reifen nach bisherigem Stand der Technik nicht vollständig vermeidbar (ausführlich hierzu die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 552). Zur Risikominimierung wurden daher für den Umgang mit Gummiprodukten Grenzwerte festgelegt, die nach dem derzeitigen Stand der Technik erreichbar sind.

Für Reifenlager gilt ein Wert von 1 µg/m3 (microgramm/m3) als erreichbar. 

Als Grundbelastung, die heute überall in der Umwelt vorkommt (ubiquitär), gilt ein Wert von 0,1 µg/m3. Dieser Wert ist insbesondere für die Arbeitsräume von Bedeutung, in denen kein Umgang mit Gefahrstoffen stattfindet (z.B. angrenzende Büroräume, ehemalige Lagerräume). In diesen Arbeitsräumen greifen bezüglich der zulässigen Belastung der Raumluft die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung. Ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft ist in diesen Arbeitsräumen vorhanden, wenn die Innenraumwerte nicht höher sind als die Werte in der Außenluft (ubiquitären Werte).


Für die anderen ausdünstenden geruchsintensiven Stoffe (Olefine, schwefelhaltige Zuschlagstoffe) sind keine Grenzwerte festgelegt. Hier gilt, dass gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein muss. Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitsschutzgesetz und nach der Gefahrstoffverordnung verpflichtet, mögliche Gefährdungen zu ermitteln und erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes Schutzmaßnahmen festzulegen.


Bezüglich der zulässigen Brandlast handelt es sich primär um eine baurechtliche Angelegenheit, zu der wir keine näheren Informationen geben können. Diesbezüglich sollte eine entsprechende Fragestellung an die zuständige Bauaufsichtsbehörde gestellt werden.