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KomNet-Wissensdatenbank

Muss ein nachgeschalteter Anwender seine Verwendungen mitteilen, auch wenn er einen Stoff unter 1 Tonne/Jahr vermarktet?

KomNet Dialog 6014

Stand: 15.09.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Datenteilung > Nachgeschaltete Anwender

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Frage:

Wenn ein nachgeschalteter Anwender einen Stoff unter 1 Tonne/Jahr vermarktet, der Lieferant aber den Stoff registrieren muss – ist der nachgeschaltete Anwendern immer noch verpflichtet, seine Verwendung mitzuteilen?

Antwort:

Laut Artikel 34 der REACH-Verordnung müssen Sie zunächst einmal unabhängig von der von Ihnen verwendeten Menge
1. neue Informationen über gefährliche Eigenschaften und
2. weitere Informationen, welche die Ihnen mitgeteilten Risikomanagementmaßnahmen in Frage stellen,
an Ihren Lieferanten übermitteln. Eine Pflicht zur Angabe Ihrer Verwendung besteht primär nicht. Sie müssen aber prüfen, ob Ihre Verwendung durch die Angaben z.B. im übermittelten Sicherheitsdatenblatt abgedeckt ist.
Falls dies der Fall ist, müssen Sie lediglich die angegebenen Maßnahmen anwenden. Falls dies nicht der Fall ist, müssen sie geeignete Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung der Risiken ermitteln, anwenden und empfehlen (Artikel 37 Absatz 5.) bzw. Ihren Lieferanten bitten, Ihre Verwendung als identifiziert aufzunehmen (Artikel 37 Absatz 2). Diese Pflicht besteht unabhängig von der von Ihnen verwendeten Menge. Da Sie sich im Bereich unter 1 Tonne/Jahr (t/a) bewegen, müssen Sie allerdings nach Artikel 37 Absatz 4c keinen Stoffsicherheitsbericht erstellen. Dennoch müssen Sie geeignete Risikomanagementmaßnahmen ermitteln und anwenden Artikel 37 Absatz 6.). Dies müssen Sie dann zusätzlich (Artikel 38 Absatz 1b) der Agentur zusammen mit kurzen allgemeinen Angaben zu Ihrer Verwendung mitteilen.
Fazit: Der nachgeschaltete Anwender (Downstream User - DU) ist nie verpflichtet, seine Verwendung mitzuteilen. Er hat aber darauf zu achten, dass seine Verwendung identifiziert und sicher ist - und dies unabhängig von der verwendeten Menge.