KomNet-Wissensdatenbank
Welche Anforderungen müssen Registranten nach der REACH-Verordnung erfüllen?
KomNet Dialog 6008
Stand: 16.09.2009
Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Registranten / Registrierer
Frage:
Im Falle einer Registrierung möchten wir uns erkundigen, ob die Registranten weitere Anforderungen erfüllen müssen, abgesehen von den im Artikel 8 vorgeschriebenen Voraussetzungen. Ist außerdem eine Voranmeldung des Registranten möglich bzw. notwendig? Falls ja, bei wem sollte man sich voranmelden und wie sollten wir verfahren?
Antwort:
Der von Ihnen zitierte Artikel 8 bezieht sich auf die Anforderungen an einen Alleinvertreter für Registranten, die ihren Sitz außerhalb der EU haben. In diesem Fall muss die Kommunikation, Information und das Know-how ausreichend sein, um die Informationsanforderungen in Bezug auf den zu registrierenden Stoff für die REACH-Registrierung beantworten zu können. Zusätzlich zu den genannten Anforderungen benötigt der Registrant ein Grundverständnis der Datenanforderungen und der Wege, diese zu erfüllen. Für die eigene Festlegung von Grenzwerten ist es zum Beispiel wichtig, die aktuelle Praxis zu kennen und dieses Know-how auf den eigenen Stoff anzuwenden. Dies kann man grundsätzlich aber auch von einem Dienstleister einkaufen.
Es gibt bisher keine Voranmeldung für Registranten. Im Zuge der Vorregistrierung von Phase-in-Stoffen (Artikel 23) wird erstmals gegenüber der Agentur ein Vertreter zu benennen sein. Unbesehen davon können Sie bereits die für die Registrierung zu benutzende Software IUCLID 5 downloaden. Dort haben Sie die Möglichkeit sich als rechtliche Einheit (= möglicher Registrant) einzutragen. Rechtliche Einheiten können Dienstleister, Registranten nach Artikel 8, Beauftragte in Unternehmen etc. sein.