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KomNet-Wissensdatenbank

Fragen zur produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung (PPORD) und REACH

KomNet Dialog 6007

Stand: 16.09.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Begriffsbestimmungen > Produkttypen

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Frage:

Ich habe einige Fragen zum Thema PORD nach jetzigem Chemikaliengesetz (ChemG; §16a Mitteilung) und zukünftige PPORD unter REACH 1907-2006. Ist es richtig: 1. Die zur Zeit bzw. bis zum 31.05.2008 abgegebenen §16a-Mitteilungen gem. ChemG verlieren ihre Gültigkeit zum 01. Juni 2008 und es müssen bei Bedarf , d.h. es besteht weiter die Notwendigkeit, produkt- und prozessorientierte Forschung und Entwicklung zu betreiben, erneut sog. PPORD eingereicht werden (für alle Stoffe > 1/a, ab 1. Juni 2008). 2. Für Stoffe, für die bereits in der Vergangenheit eine §16a-Mitteilung eingereicht wurde, deren Frist bereits vor dem 01.Juni 2008 abgelaufen ist, können unter REACH wiederum PPORD eingereicht werden. 3. PPORDs sind auch für die Herstellung eines Stoffes mit dem Ziel möglich/nötig, das eigene Verfahren im eigenen Hause zu erkunden. 4. Die unter 3. hergestellten Stoffe dürfen an Dritte abgegeben werden; mit welchen Auflagen? 5. PPORDS sind möglich/nötig, wenn der Stoff für einen Dritten (innerhalb der EU) hergestellt wird, der diesen seinerseits zu verfahrens- und produktorientierten Experimenten einsetzen möchte. 6. Gemäß dem aktuell gültigen ChemG dürfen die Stoffe, die für prozessorientierte Forschung und Entwicklung an Abnehmer abgegeben wurden, also im Rahmen einer §16a-Mitteilung mitgeteilt wurden, von diesen nicht an Dritte weitergegeben werden. REACH fordert in Artikel 9, Absatz 2e nur, dass der `Kunde` genannt wird. Darf dieser Kunde diesen Stoff an Dritte innerhalb der EU weitergeben? Wie legitimiert er dies?

Antwort:

Mit dem Inkrafttreten des Titels II der REACH-Verordnung am 1. Juni 2008 verlieren die einschlägigen Bestimmungen des ChemG ihre gesetzliche Grundlage. Es ist richtig, dass ab diesem Datum nur noch die Ausnahmen für nach Art. 9 gemeldete Stoffe in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung (PPORD) gelten. Um also ein bereits laufendes derartiges Projekt nahtlos fortsetzen zu können, muss die entsprechende Mitteilung an die Europäische Chemikalien-Agentur (ECHA) bis spätestens zum 16. Mai 2008 (= zwei Wochen vor dem 1. Juni) eingereicht werden (Art. 9 Nr. 5).
In der Verordnung gibt es keinen Bezug auf frühere Ausnahmegenehmigungen; es kann also ein neuer 5-Jahres-Zeitraum beantragt werden. Allerdings wird die ECHA im Zuge der gegenseitigen Information mit den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten (Art. 9 Abs. 3 und 8) darüber informiert werden, wenn für einen Stoff bereits eine Mitteilung nach § 16a ChemG vorgelegen hat. Sie kann dann z. B. weitere Auflagen nach Art. 9 Abs. 4 erteilen. Art. 9 gilt ausdrücklich für die PPORD von Herstellern selbst (also im eigenen Hause) oder in Zusammenarbeit mit Kunden. Innerhalb der Ausnahmeregelung des Art. 9 ist die Abgabe an Dritte nur möglich im Rahmen der PPORD; jede andere Abgabe (von Mengen >1 t/a) erfordert eine reguläre (Vor-)Registrierung des betreffenden Stoffes.
Da die PPORD sowohl im eigenen Haus als auch in Zusammenarbeit mit Kunden erfolgen kann, ist auch die Herstellung eines Stoffes exklusiv für die PPORD eines Kunden von den Regelungen des Art. 9 gedeckt. Mitteilungspflichtig ist der Inverkehrbringer (= Hersteller/Importeur/Produzent). Natürlich kann ein nachgeschaltete Anwender jeden regulär (vor-)registrierten Stoff beziehen, um damit selbst PPORD zu betreiben. Für diesen Fall gilt die Erleichterung nach Art. 37 Abs. 4f, wonach der Anwender – unter bestimmten Bedingungen – keinen Stoffsicherheitsbericht erstellen muss. Die Berufung auf diese Ausnahme ist der Agentur mitzuteilen (Art. 38).
Mit den Kunden, die nach Art 9 Abs. 2e zu nennen sind, sind alle Kunden (direkte und indirekte) gemeint, die mit dem Stoff arbeiten. Eine Weitergabe an Dritte zu anderen Zwecken als der PPORD ist von der Ausnahmeregelung des Art. 9 nicht gedeckt.
Zur Thematik hat die ECHA die die Leitlinie Guidance on Scientific Research and Development (SR&D) and Product and Process Oriented Research and Development (PPORD) (pdf-Datei, 247 kB) veröffentlicht.
Der Zugang zum REACH-Net – Beratungsservice findet sich unter der Internetadresse www.reach-net.com. Dort kann jeder online in der REACH-Wissensdatenbank recherchieren und - nach einer einfachen, persönlichen Anmeldung - auch neue Fragen an den REACH-Expertenverbund stellen. Dort werden auch die veröffentlichte REACH-Verordnung 1907/2006 (EU-ABl. L 396 vom 30.12.2006) und begleitende Rechtsakte angeboten.
Stand: Oktober 2007
(Basis: cc10306)