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Wie ist die Situation, wenn ein Lieferant die Registrierung eines Stoffes verweigert?

KomNet Dialog 6003

Stand: 16.09.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Registrierungspflichtige Stoffe

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Frage:

Ein Unternehmen hat einen Lieferanten (Hersteller/Importeur), der dem Unternehmen z.B. 10 t eines registrierungspflichtigen Stoffes pro Jahr kraft Vertrag liefern muss. Nunmehr teilt der Lieferant mit, dass er nicht (vor)registrieren wird. Der Lieferant bietet aber weiterhin die Lieferung des geschuldeten Stoffes an. Es gilt ja der Grundsatz `ohne Registrierung, kein Markt`. Wie muss das Unternehmen reagieren: a) Kann es die Lieferung annehmen oder macht es sich hierdurch strafbar bzw. sanktionierbar? b) Grundsätzlich kann meiner Meinung nach der Unternehmer vom Lieferanten Schadensersatz verlangen. Doch stellt sich die Frage, ob hier ein Schadensersatz kraft nebenvertraglicher Pflichtverletzung (fehlende Vor-Registrierung) oder ein Schadensersatz aufgrund anfänglicher Unmöglichkeit vorliegt (denn der Lieferant darf nach Säumnis der Vor-Registrierung ja nicht mehr liefern)?

Antwort:

Die REACH-Verordnung hat in Artikel 126 national zu beschließende Sanktionen für den Fall vorgesehen, dass die in REACH genannten Forderungen nicht erfüllt werden. In Deutschland sind Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung im Chemikaliengesetz geregelt.

zu a) Da die REACH-Verordnung keine Angaben im Hinblick auf die Haftung bzw. Sanktionen von nachgeschalteten Anwender macht, bleibt die Frage offen, inwieweit Sie sich strafbar machen, wenn Sie Lieferungen unregistrierter Stoffe annehmen. Dies wird auch im nationalen Recht festzulegen sein. Grundsätzlich gilt aber, dass Sie spätestens nach Ablauf der (Vor-)Registrierungspflicht nur noch Stoffe einsetzen und in ihren Produkten vermarkten dürfen, die (vor-)registriert sind. Wird also ihr Einsatzstoff von KEINEM Hersteller vorregistriert (01.12.2008), darf er auch nicht mehr eingesetzt werden.

zu b) Inwieweit Sie von Ihrem Lieferanten Schadensersatz fordern können, hängt von der Ausgestaltung Ihres Vertrages ab.

Hinweis: Die ECHA (Europäische Chemikalienagentur) veröffentlicht ab Januar 2009 eine Liste der vorregistrierten Stoffe. Dieser Liste können Sie entnehmen, ob ihr Stoff vorregistriert wurde, allerdings nicht, von welchem Hersteller. Wurde ihr betreffender Stoff NICHT vorregistriert, haben Sie nach Artikel 28 Nr. 5 als nachgeschalteter Anwender die Möglichkeit, der Agentur den Stoffnamen und Ihren Hersteller zu übermitteln, falls Ihr Stoff nicht vorregistriert wurde. Mit Hilfe der Agentur ist es dann möglich, einen registrierungswilligen Hersteller oder Importeur zu finden. Es empfiehlt sich jedoch, vorab nach Alternativherstellern zu suchen und Ihrem Lieferanten für den Fall der Nicht-Registrierung den Vertrag zu kündigen.