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KomNet-Wissensdatenbank

Muss ein Stoff registriert werden, wenn sich dessen Kristallstruktur ändert, nicht jedoch die chemische Zusammensetzung?

KomNet Dialog 6002

Stand: 16.09.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Registrierungspflichtige Stoffe

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Frage:

Bei der Umwandlung von gamma-Al2O3 in alpha-Al2O3 im Drehrohrofen ändert sich die Kristallstruktur aber nicht die chemische Zusammensetzung. Muss das so hergestellte alpha-Al2O3 registriert werden? Anmerkung: In Artikel 2 Absatz 40 wird von der chemischen Struktur und nicht von der Zusammensetzung gesprochen. Ist die oben genannte Umwandlung nun eine gemäß REACH erfolgte Änderung der chem. Struktur und somit registrierungspflichtig?

Antwort:

Der in der betreffenden Frage beschriebene Übergang von alpha-Al2O3 in gamma-Al2O3 ist als mineralogische Umwandlung zu verstehen, da sich nicht die chemische Struktur, sondern nur die Anordnung in der mineralogischen Gitterstruktur ändert. Auch beim Erstarren von Flüssigkeiten bei Unterschreitung des Schmelzpunktes findet häufig eine Um- bzw. Anordnung in einer Gitterstruktur statt, ohne dass sich daraus eine separate Registrierungspflicht ergibt.
Daher ist das alpha-Al2O3 aus dem beschriebenen Prozess unseres Erachtens nicht registrierungspflichtig.