KomNet-Wissensdatenbank
Müssen Getriebeöle und Schmiermittel in importierten Maschinen und Geräten registriert werden?
KomNet Dialog 5971
Stand: 16.09.2009
Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Registrierungspflichtige Stoffe
Frage:
Wir bekommen aus unserer Produktionsstätte in USA beispielsweise dort produzierte Pumpen (Fertigprodukt) geliefert. Diese Pumpen werden z.B. mit Getriebeölen versehen. Müssen wir diese Getriebeöle oder Schmiermittel registrieren?
Antwort:
Der von Ihnen beschriebene Fall gehört zu den Grenzfällen zwischen Erzeugnissen und Zubereitungen und ist derzeit noch nicht abschließend zu beantworten. Unserer Einschätzung lautet wie im folgenden ausgeführt. Dabei stützen wir uns auf den Abschlussbericht mit dem Entwurf des Dokuments RIP 3.8 (Stand: 26. Mai 2006) und dort insbesondere auf den Anhang 1B. Getriebeöle und Schmiermittel sind Zubereitungen, die als integraler Bestandteil eines Erzeugnisses importiert werden. Sie werden nicht als Zubereitung eingeführt, es kommt also keine Registrierung nach Artikel 6 der REACH-VO, sondern eine Registrierung oder Unterrichtung der Agentur nach Artikel 7 in Frage.
Getriebeöl und Schmiermittel werden aus dem Erzeugnis nicht absichtlich freigesetzt, sondern sie "nutzen sich mit der Zeit ab". Dies stellt eine unbeabsichtigte Freisetzung dar, weshalb keine Registrierung nach Artikel 7 (1) sondern eine Unterrichtung nach Artikel 7 (2) in Frage kommt. Artikel 7 (2) sieht für Stoffe in Erzeugnissen eine Unterrichtung der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA) durch den Produzenten oder Importeur vor, wenn es sich um einen Besorgnis erregenden Stoff nach Artikel 57 – also zum Beispiel um einen krebserzeugenden Stoff - handelt. Diese Unterrichtung müsste dann erfolgen, wenn die Gesamtmenge des Stoffes, der in den Getriebeölen und/oder Schmiermitteln enthalten ist,
- pro Jahr und Produzent bzw. Importeur 1 Tonne und
- seine Konzentration im Erzeugnis 0,1 % (w/w) überschreitet und
- der Stoff für diese Verwendung noch nicht registriert wurde.
Eine Unterrichtung braucht jedoch nach Artikel 7 (3) nicht zu erfolgen, wenn der Produzent oder Importeur bei normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen einschließlich der Entsorgung eine Exposition von Mensch oder Umwelt ausschließen kann. Während hier keine Aussagen über die Verwendung Besorgnis erregender Stoffe in Getriebeölen und Schmiermitteln gemacht werden können, erscheint dagegen unwahrscheinlich, dass die Bedingung des Artikels 7 (3) zum Beispiel für diese Stoffe in Pumpen zutrifft.