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KomNet-Wissensdatenbank

Unter welchem Namen sind Produktvarianten zu registrieren, die unterschiedliche Anteile an Kristallwasser aufweisen?

KomNet Dialog 5970

Stand: 16.09.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Anforderungen an die Registrierung

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Frage:

Wenn man Produkte mit unterschiedlichen Mengen an Kristallwasser hat, aber die wasserfreie Variante innerhalb von drei Jahren gar nicht verkauft wird, muss man dann den Namen als wasserfrei angeben oder nimmt man einen Namen der verkauften Produkte? Natriumhydrogenphosphat (231-448-7) wird zum Beispiel wasserfrei (7558-79-4), als 2-hydrat (10028-24-7) und als 12-hydrat (10039-32-4) vermarktet, relevant ist aber in der letzten Zeit nur das Dihydrat und das Dodecahydrat. Wäre der Name zur Vorregistrierung/Registrierung dann `Natriumhydrogenphosphat` oder `Natriumhydrogenphosphat-2-hydrat`?

Antwort:

Nach REACH können hydratisierte Stoffe entsprechend der EINECS-Melderegeln nicht eigenständig registriert werden (Anhang V Ziffer 6 der REACH-Verordnung). Das bedeutet, dass bei der Registrierung nicht zwischen der wasserfreien und der hydratisierten Form unterschieden wird, sondern eine Registrierung des wasserfreien Stoffes erfolgt, also ein Dossier einzureichen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Stoffe unterschiedliche CAS-Nummern haben.
Zusätzliche Hilfestellung zu dieser Thematik bietet der Leitfaden zur Identifizierung und Bezeichnung von Stoffen [englische Version (pdf-Datei, 1,6 MB) - deutsche Version (pdf-Datei, 1,7 MB)].