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KomNet-Wissensdatenbank

Diverse Fragen zur Zulassung und zum Betrieb von Mülltonnenreinigungswagen als selbstfahrende Arbeitsmaschine.

KomNet Dialog 5966

Stand: 04.08.2007

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Sonstige Rechts- und Auslegungsfragen zum Inverkehrbringen

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Frage:

Wir planen die Zulassung eines Mülltonnenreinigungswagen als selbstfahrende Arbeitsmaschine. Unsere Fragen: 1. Was sind hierzu die Voraussetzungen? 2. Wo finde ich die gesetzlichen Vorschriften? 3. Benötigen wir Fahrtenschreiber bzw Kontrollgerät? 4. Besteht für eine selbstfahrende Arbeitsmaschinen eine Ausnahmeregel bei den Lenkzeiten?

Antwort:

Zu 1. und 2.) Allgemeine Anforderungen zum Inverkehrbringen derartiger Produkte werden im Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) beschrieben.

Bei derartigen Arbeitsmaschinen handelt es sich des Weiteren um Maschinen im Sinne neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) i.V.m. der Maschinenrichtlinie (98/37/EG). Auf Anhang I Ziffer 3 wird besonders hingwiesen. Auf die neue, noch nicht in deutsches Recht umgesetzten,  Maschinenrichtlinie RL 2006/42/EG wird hingewiesen. 

Ist von Ihnen beabsichtigt, dass die Maschine auch im öffentlichen Straßenverkehr verwendet werden soll, sind die entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Weitergehende Auskünfte hierzu gibt als zuständige Behörde das Kraftfahrt-Bundesamt.

Das Kraftfahrt-Bundesamt ist erreichbar unter:

Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, 24944 Flensburg

Telefon: +49 (4 61) 3 16-0, Telefax: +49 (4 61) 3 16-14 95 oder -16 50

E-Mail: kba@kba.de

https://www.kba.de  

Zu 3. und 4.) Als selbstfahrende Arbeitsmaschinen zugelassene Fahrzeuge unterliegen nicht dem Geltungsbereich des Artikel 2 der EG VO 561/2006.

Voraussetzung:

Das Fahrzeug (selbstfahrende Arbeitsmaschine) darf nicht zur Güterbeförderung eingesetzt werden!

Da die EG VO 561/2006 auf selbstfahrende Arbeitsmaschinen keine Anwendung findet, gilt auch nicht die Verpflichtung zum Einbau eines EG-Kontrollgerätes nach VO EWG Nr. 3821/85.

Für das Fahrpersonal gelten somit auch nicht die Lenk- und Ruhezeitregelungen der EG VO 561/2006, hier finden die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes mit Ausnahme des § 21a ArbZG Anwendung.

Hinweis 1: nach § 57a StVZO sind Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber mit einem eichfähigen Fahrtenschreiber auszurüsten!

Hinweis 2: Informationen zur mobilen Mülltonnenreinigung hinsichtlich der biologischen Belastung finden sie in den Informationen der Arbeitsschutzverwaltung NRW.