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Müssen wir die Verwendungen von Polymeren angeben, wenn der Gehalt an Restmonomeren dazu führt, dass die Polymerdispersion als gefährlich einzustufen ist?

KomNet Dialog 5951

Stand: 16.09.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Monomere, Polymere

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Frage:

Wir sind Hersteller von Polymerdispersionen und gehen davon aus, dass die von uns eingesetzten Monomere von unseren Lieferanten bzw. den Herstellern REACH-registriert werden. Müssen wir die Verwendungen unserer Produkte (Polymere) den Registranten der Monomere melden, vorausgesetzt in unseren Polymeren sind die Restmonomergehalte gering und diese Gehalte führen nicht zu einer Einstufung und Kennzeichnung als gefährlich? Müssen wir im anderen Fall die Verwendungen der Polymere angeben, wenn die Grenzwerte tatsächlich überschritten werden?

Antwort:

Die REACH-VO sieht vor, dass die Hersteller und Importeure von Standardmonomeren (wie z.B. von Styrol, Acrylnitril, Butadien, Acrylaten etc.) diese Stoffe registrieren lassen und auch alle notwendigen Stoffprüfungen (physikalisch/chemische, toxikologische und ökotoxikologische Daten) der Behörde vorlegen. In den Registrierungsunterlagen sind auch die identifizierte Anwendungen (identified uses) dieser Stoffe anzugeben und die möglichen Expositionen von Arbeitnehmern, Konsumenten und Umwelt quantitativ zu erfassen und zu bewerten. Dies geschieht mit Hilfe von Expositionsszenarien und, wenn es als sinnvoll erachtet wird, auch mit Hilfe von Verwendungs- und Expositionskategorien.
Jeder nachgeschaltete Anwender hat das Recht, dem Hersteller, Importeur, nachgeschalteten Anwender oder Händler, der ihm einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung liefert, eine Verwendung bekannt zu geben, damit diese zur identifizierten Verwendung wird. Dazu sind vom Verwender ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen, damit der Hersteller oder Importeur in seiner Stoffsicherheitsbeurteilung ein Expositionsszenarium oder gegebenenfalls Verwendungs- und Expositionskategorie ausarbeiten kann (Artikel 37). Handelt es sich bei der Verwendung nicht um eine identifizierte Verwendung, muss eine eigene Expositions- und Risikobewertung durchgeführt und diese separat bei der Chemikalienagentur eingereicht werden. Unabhängig vom Gehalt an Restmonomeren ist die Verpflichtung, dass die Verwendung als identifiziert gilt. Wenn durch diese Verwendung jedoch Risiken entstehen, die der Hersteller nicht für vertretbar hält, kann er es ablehnen, diese als identifizierte Verwendung aufzunehmen.