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Ist eine EG-Baumusterprüfbescheinigung nach Rl. 94/9/EG aus dem Jahr 2004 als Nachweis der Eignung im Explosionsschutzdokument ausreichend?
KomNet Dialog 5942
Stand: 11.10.2007
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Explosionsschutzdokument
Frage:
Wir betreiben in einem unserer Betriebe zeitweise eine Mahlanlage u.a. mit einem Produkt der Staubexplosionsklasse St 1. Die Anlage wurde 1990 gebaut und das Explosionsschutzkonzept mit der Berufgsgenossenschaft und dem Lieferanten abgesprochen. Im Zuge der Erstellung des Explosionsschutzdokumentes wurde festgestellt, dass für 2 Zellradschleusen, die als autonomes Entkopplungssystem im Explosionsfall dienen, in der vorliegenden technischen Dokumentation keine Prüfbescheinigungen von damals vorliegen. Der (noch existente) damalige Hersteller hat uns jetzt eine EG-Baumusterprüfbescheinigung nach Richtlinie 94/9/EG aus dem Jahr 2004 zugesandt, in der auch Zellradschleusen mit der alten Bezeichnung enthalten sind. Ist das zum Nachweis der Eignung ausreichend? Muss der Hersteller noch zusätzlich erklären, dass er die Bauart seit 1990 nicht geändert hat? Was kann man sonst noch tun (außer Austausch)?
Antwort:
Wenn der Typ der Zellenradschleuse, den Sie 1990 eingebaut haben, in einer EG-Baumusterprüfbescheinigung aus dem Jahr 2004 enthalten ist, so dürfen Sie davon ausgehen, dass diese Zellenradschleuse auch heute in Verkehr gebracht werden dürfte und damit zulässig ist. Sie sollten sich allerdings vom Hersteller bestätigen lassen, dass die 1990 ausgelieferte Schleuse von der Konstruktion her mit derjenigen, die im Jahr 2004 in der Bescheinigung aufgeführt ist, identisch ist.
Unabhängig davon können Sie Ihre Erfahrungen mit der Schleuse heranziehen. Ein Austausch ist unter diesen Voraussetzungen nicht angezeigt.
Stand: September 2007