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Fragen zu Lastwagen mit Krananlage mit oder ohne Konformitätserklärung / Herstellererklärung!
KomNet Dialog 5939
Stand: 04.08.2007
Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Allgemeine Beschaffenheitsanforderungen
Frage:
Ich möchte für meine Firma einen Lastwagen mit Krananlage kaufen. Diese fallen m.E. unter die Maschinenrichtlinie. Eine Firma bietet diese nun mit CE und ohne CE (einige 1000 billiger aus China) an. Kann ich diese ohne CE kaufen (evtl. nur Herstellererklärung)? Welche Aufgaben muss ich noch dann erledigen und ist dies zulässig ?
Antwort:
Sofern ein Kran unabhängig vom Fahrzeug eine funktionsfähige Maschine darstellt, ist es keine Teilmaschine. D.h. das Konformitäsbewertunsgverfahren und die CE- Kennzeichnung sind durch den Kranhersteller zu veranlassen.
Wenn der Kran von Fahrzeugkomponenten abhängig ist, muss der Kran mit einer Herstellererklärung vom Hersteller in Verkehr gebracht werden.
Der Fahrzueugausrüster (ggf. der Betreiber des Fahrzeuges, wenn dieser den Kran selbst auf das Fahrzeug baut und mit den Fahrzeugkomponenten verbindet) hat für die Einhaltung der Neunten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. GPSGV) in Verbindung mit der Richtlinie 98/37/EG (Maschinenrichtlinie) zu sorgen (u.a. Konformitätserklärung und das CE- Kennzeichen). Er übernimmt damit auch die Verantwortung.
Die Thematik unvollständige Maschine / Teilmaschine wird in der neuen, noch nicht in deutsches Recht umgesetzten Richtlinie 2006/42/EG (neue Maschinenrichtlinie) genauer definiert.
Sofern sich die Kräne des Anbieters mit und ohne CE- Kennzeichnung nicht voneinander unterscheiden, sollten Sie die zuständige Marktüberwachungsbehörde einschalten, da hier eine Nichtbeachtung der Rechtsvorschrften vorliegen könnte.
Auf die Unfallverhütungsvorschrift "Krane" BGV D6 und die BGI 610 "Sicherer Betrieb von Lkw-Ladekranen - Ein Handbuch für Unternehmer und Kranführer" weisen wir hin.