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Müssen für Produkte im Mengenband von einer bis zehn Tonnen, die nicht unter die Bedingungen des Anhangs III fallen, Gebühren entrichtet werden?

KomNet Dialog 5927

Stand: 16.09.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Registrierungsgebühren

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Frage:

Wenn im Mengenband von einer bis zehn Tonnen alle Angaben nach Anhang VII eingereicht werden, müssen keine Gebühren entrichtet werden. Sollte es sich aber um ein Produkt handeln, das nicht unter die in Anhang III genannten Bedingungen fällt, müssen die toxikologischen und ökotoxikologischen Versuche aus Anhang VII gar nicht eingereicht werden. Müssen für solche Produkte dann Registrierungsgebühren im Bereich 1 bis 10 t/a entrichtet werden?

Antwort:

Nur wenn der vollständige Datensatz nach Anhang VII vorliegt, sind bei Stoffen in Mengen zwischen 1 und 10 Tonnen keine Gebühren an die Agentur zu entrichten. Im Rückschluss bedeutet dies, dass bei einem unvollständigen Datensatz Gebühren zu entrichten sind. Unvollständig ist auch der Datensatz eines Phase-in-Stoffes, der sich beim Verzicht auf Prüfungen auf den Anhang III beruft. Auch in diesem Fall werden Gebühren fällig.