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Werden Lösemittel registrierungspflichtig, wenn diesen Inhibitoren beigemischt werden?
KomNet Dialog 5926
Stand: 16.09.2009
Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Registrierungspflichtige Stoffe
Frage:
Um die Lösemittel Trichlorethylen und Perchlorethylen für die Oberflächenbehandlung in gekapselten Reinigungsanlagen stabiler zu machen, werden diesen Produkten Inhibitorengemische, welche sich in Abhängigkeit von den Anbietern jeweils unterscheiden, in einer Menge zwischen ca. 0,5- 1,5 % zugegeben. Werden diese Lösemittel dadurch zu neuen registrierungspflichtigen Lösemitteln?
Antwort:
Stoffe sind gemäß Artikel 3, Nr. 1 der REACH-Verordnung folgendermaßen definiert: Chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.
Damit sind die von Ihnen genannten Stoffe inklusive Inhibitoren nur als solche zu registrieren; nicht jeder unterschiedlich stabilisierte Stoff extra. Genauere Hinweise dazu liefert der im RIP 3.10 erarbeitete Leitfaden zur Identifizierung und Bezeichnung von Stoffen, der in englischer sowie in deutscher Sprache verfügbar ist [englische Version (pdf-Datei, 1,6 MB) - deutsche Version (pdf-Datei, 1,7 MB)].
Nach den oben genannten Vorgaben der REACH Verordnung und des REACH Implementierung Leitfadens RIP 3.10 handelt es sich bei den mit 0,5 % bis 1,5 % Inhibitorengemisch versetzten, in der Anfrage genannten Lösemitteln Tri- und Tetrachlorethylen um Einkomponentenstoffe, die unter derselben chemischen Identität wie die reinen Lösemittel zu registrieren sind. Die Gehalte und die chemischen Identitäten der Stabilisierungsmittel sind dabei im Registrierungsdossier unter „Zusammensetzung“ zu beschreiben.