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Was müssen Städte und Gemeinden (Baubetriebshof) im Hinblick auf REACH beachten?

KomNet Dialog 5920

Stand: 21.09.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Begriffsbestimmungen > Rollentypen

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Frage:

Was müssen Städte und Gemeinden (Baubetriebshof) im Hinblick auf REACH beachten?

Antwort:

Städte und Gemeinden sind genauso Adressat der Vorschriften von REACH wie privatwirtschaftliche Unternehmen auch. Denn jeder Hoheitsträger ist selbst an das Ordnungsrecht gebunden (Art. 20 III GG) und muss seine eigenen Maßnahmen bei der Wahrnehmung gefahrenabwehrrechtlicher Aufgaben am Ordnungsrecht messen lassen. Allerdings hat der jeweilige Hoheitsträger für seinen Funktionsbereich die eigenverantwortliche und primäre sachliche Zuständigkeit für ordnungsrechtliche Aufgaben. Dies hat zur Folge, dass die an sich zuständige Ordnungsbehörde in diesem Fall unzuständig wird („Keine Hoheitsgewalt gegen Hoheitsträger“). Der Vollzug von REACH durch die örtlich zuständigen Vollzugsbehörden im Falle des Verstoßes gegen Vorschriften durch die Städte und Gemeinden wäre daher im konkreten Falle nicht möglich.