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Welche Grenzwerte gelten für die Konzentration von Glasfaserstäuben (5 - 10 my) am Arbeitsplatz und welche Maßnahmen sind obligatorisch?

KomNet Dialog 5892

Stand: 04.07.2011

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Zulässige Belastungen > Grenzwerte

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Frage:

Welche Grenzwerte gelten für die Konzentration von Glasfaserstäuben (5 - 10 my) am Arbeitsplatz und welche Maßnahmen sind obligatorisch?

Antwort:

Nach der TRGS 521 „Faserstäube“ sind Glasfasern den künstlich hergestellten anorganischen, glasigen Fasern zuzuordnen.

Die TRGS 521, Ausgabe Mai 2002, kann noch als Auslegungs- und Anwendungshilfe hinzugezogen werden sofern diese nicht im Widerspruch zur „neuen“ Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) 12/2004 in der zurzeit geltenden Fassung steht.

Anorganische Faserstäube (außer Asbest) sind der TRGS 905 (Ausgabe Juli 2005) „Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe" unter Ziffer 2.3 aufgeführt. Hier ist die „WHO-Faser“ mit einer Länge > 5 µm, einem Durchmesser < 3 µm und einem Länge-Zu-Durchmesserverhältnis von > 3 : 1 als Bewertungskriterium angegeben.

In der Anfrage ist nur die Angabe 5 – 10 µm vorhanden. Somit kann eine Beurteilung nicht erfolgen.

Die Bewertung der glasigen WHO-Fasern erfolgt nach den Kategorien für krebserzeugende Stoffe im Anhang VI Nr. 4.2.1 der RL 67/548/EWG und auf der Grundlage des Kanzerogenitätsindexes KI, der sich für die jeweils zu bewertenden WHO-Fasern aus der Differenz zwischen der Summe der Massengehalte (in v. H.) der Oxyde von Natrium, Kalium, Bor, Calcium, Magnesium, Barium und dem doppelten Massengehalt (in v. H.) von Aluminiumoxyd ergibt.

Bezüglich der gestellten Frage sind die Fasergröße und der Kanzerogenitätsindex KI (siehe Ziffer 2.3 TRGS 905) zu ermitteln. Der Hersteller oder Einführer ist zur Einstufung von Stoffen oder Zubereitungen verpflichtet (§ 5 Gefahrstoffverordnung).

Nicht außer acht gelassen werden darf, dass Fasern mit größeren Abmessungen sowie Fasern, die das Längen zu Dickenverhältnis wie vorgenannt nicht erfüllen, durch mechanische Beanspruchung zu kleineren, kritischeren Fasern (WHO-Fasern) brechen oder spleißen können.

Der seinerzeit gültige TRK-Wert für Hochtemperatur-Glasfasern in Höhe von 500.000 F/m³ ist nicht mehr gültig.

Sofern die Ermittlung ergeben sollte, dass eine Einstufung als krebserzeugend in die Kategorien K1 oder K2 nicht vorliegt, gilt für diese Fasern der „Allgemeine Staubgrenzwert“ in Höhe von 3mg/m³ für die A-Fraktion und 10 mg/m³ für die E-Fraktion (siehe Ziffer 2.4 TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“).

In diesem Zusammenhang ist bei Tätigkeiten mit Glasfasern auch die TRGS 401, zu beachten, da u. a. eine mechanische Hautreizung wahrscheinlich gegeben ist. Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass im Sicherheitsdatenblatt nach RL 91/155/EWG entsprechende Angaben für eine Beurteilung und Bewertung der Glasfasern vorhanden sein müssen. Nach dem Vorliegen aller Erkenntnisse aus den Ermittlungen ist eine Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeiten mit Glasfasern zu erstellen.