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Wird das Nachmelden von Verwendungen nach einer Registrierung zusätzliche Gebühren verursachen?

KomNet Dialog 5882

Stand: 21.09.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Registrierungsgebühren

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Frage:

Wird das Nachmelden von Verwendungen nach einer Registrierung zusätzliche Gebühren verursachen, wenn nachgeschaltete Anwender erst zu einem sehr späten Zeitpunkt über ihre Verwendungen informieren?

Antwort:

Nach erfolgter Registrierung ist der Registrant gemäß Artikel 22 REACH dafür verantwortlich, seine Registrierung zu aktualisieren, sofern dies erforderlich wird. Dies erfasst gemäß Artikel 22 Abs. 1 d) auch die Mitteilung über neue identifizierte Verwendungen. Neue Verwendungen sind in diesem Falle solche, die zuvor im Rahmen dieser Registrierung nicht genannt worden waren.
Gemäß Artikel 22 Abs. 5 REACH ist bei der Aktualisierung der betreffende Anteil der Gebühr nach Titel IX zu entrichten. Titel IX sieht in Artikel 74 Abs. 1 REACH vor, dass die erforderlichen Gebühren in einer noch zu erstellenden Verordnung festgelegt werden. Über die konkrete Höhe ist bisher noch nichts bekannt. Anmerkung: Mittlerweile gibt es die sog. REACH-Gebührenverordnung. Artikel 5 nennt Elemente, für deren Aktualisierung die Agentur keine Gebühr erhebt. Hierunter werden unter e) "Informationen über neue Verwendungen, einschließlich Verwendungen, von denen abgeraten wird" genannt.