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Wie ist mit der Registrierung von Farben unbekannter Stoffzusammensetzung zu verfahren?

KomNet Dialog 5848

Stand: 21.09.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Registrierungspflichtige Stoffe

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Frage:

Als Druckerei beziehen wir Farben von einem Schweizer Unternehmen, an dem unsere Holding zu einem Teil beteiligt ist. Die Schweiz gehört nun nicht zur EU, gelten wir daher als Importeur für die Farben? Wenn ja: Die Formulierung der Farben ist uns zunächst einmal nicht bekannt. Da jedoch nur einzelne Stoffe zu registrieren sind, wie ist dann mit den Stoffzusammensetzungen umzugehen?

Antwort:

Im Sinne von REACH gelten nur in der EU ansässige Hersteller und Importeure als registrierungspflichtig. Die Schweiz ist davon bisher ausgenommen. Es gibt jedoch in der Schweiz Bestrebungen im Hinblick auf die Angleichung des Chemikalienrechtes an die EU-Gesetzgebung.
In diesem Sinne sind Sie Importeur der Druckfarben (Inhaltsstoffe) und für diese registrierungspflichtig. Als Importeur müssen Sie von ihren Lieferanten die Zusammensetzung der Zubereitungen erfragen bzw. selbst analysieren und die einzelnen Stoffe nach den jeweiligen Mechanismen von REACH (> 1 Tonne pro Jahr, Phase-in/non-Phase-in, Ausnahmen von der Registrierung etc.) registrieren lassen. Beachten Sie dazu bitte auch die Aufnahme in das Kennzeichnungsverzeichnis des Artikels 112.
Alternativ kann der Hersteller der Zubereitung diese Aufgaben übernehmen, wenn er eine natürliche oder juristische Person innerhalb der EU beauftragt und als Stellvertreter bestellt (falls sich das als sinnvoll erweisen sollte - zum Beispiel um Geschäftsgeheimnisse zu schützen).