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Kann ein zweiter Fluchtweg durch Technikräume geführt werden? Ist die Fluchtwegführung ausreichend?

KomNet Dialog 5770

Stand: 07.09.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verlauf, Abmessung und Anzahl von Fluchtwegen

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Frage:

Der zweite Fluchtweg aus einem Personalumkleideraum (WC, Dusche, Umkleide) im Kellergeschoss eines Sportzentrums soll nach einer Umbaumaßnahme durch zwei hintereinanderliegende Technikräume und anschließend über einen Flur und eine außen liegende Treppe ins Freie geführt werden. Laut Baurecht handelt es sich bei einem Umkleideraum und bei Sanitärräumen nicht um Aufenthaltsräume - trotzdem erscheint es mir erforderlich, einen zweiten (notwendigen) Fluchtweg sicherzustellen. Ist es zulässig, diesen (zweiten) Fluchtweg durch die Technikräume zu führen? Gibt es Literaturqellen, die eine Unzulässigkeit dieser Fluchtwegführung dokumentieren?

Antwort:

Gemäß § 4 Absatz 4 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) muss der Arbeitgeber Vorkehrungen treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Dabei ist es grundsätzlich möglich, einen Fluchtweg durch einen Technikraum zu führen.

Nach Nummer 2.3 des Anhangs der ArbStättV ist die Anzahl, Anordnung und Abmessung von Fluchtwegen - in einer Gefährdungsbeurteilung - nach den Kriterien festzulegen, die dort genannt werden.

Der Begriff erster und zweiter Fluchtweg ruft den Eindruck hervor, dass es sich um Fluchtwege unterschiedlicher Qualität handelt. Nach dem Arbeitsstättenrecht müssen aber alle Fluchtwege die Anforderungen erfüllen, die unter Nummer 2.3 an Fluchtwege gestellt werden.


Punkt 5 der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" fordert, dass eine Fluchtweglänge, z. B. in einen gesicherten Bereich, nicht länger als 35 Meter sein darf. Wenn ein Fluchtweg durch einen Technikraum führt, dann berechnet sich diese Länge nicht nach der Luftlinie, sondern nach der effektiven Weglänge, die wirklich zurückgelegt werden muss.


Anforderungen an Türen in Fluchtwegen werden ebenfalls in der ASR A2.3 getrofffen. Technikräume sind oft verschlossen, Nach ASR A2.3, Punkt 6 müssen aber alle Türen im Verlauf von Fluchtwegen gewisse Eigenschaften aufweisen, die dem eventuell entgegenstehen.

Technikräume tendieren dazu, als Abstellräume missbraucht zu werden. Es muss also wirklich sichergestellt sein, dass die Fluchtwege immer frei gehalten werden. Gegebenfalls muss eine Sicherheitsbeleuchtung installiert werden.


Im Baurecht wird der Begriff Rettungsweg verwendet. Der Unterschied ist folgender: man "flüchtet" aus eigener Kraft, zur Rettung wird häufig die Hilfe der Feuerwehr benötigt. Sie sollten daher Ihre Planung unbedingt auch mit der Feuerwehr abstimmen. Für nähere Informationen im Einzelfall und zur der Frage des erforderlichen ersten und zweiten Rettungsweges empfehlen wir, sich mit der Fragestellung an die jeweils zuständige Baubehörde zu wenden, da wir zu der Thematik des Baurechts keine Beratung anbieten.