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Fragen zur Messung und Bewertung der Arbeitsbereichsüberwachung nach TRGS 402/403
KomNet Dialog 5764
Stand: 04.07.2007
Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Zulässige Belastungen > Schadstoffermittlung, Messungen
Frage:
Ich habe einige Fragen zur Arbeitsbereichsüberwachung nach der TRGS 402/403. Wenn in der Luft am Arbeitsplatz mehrere Stoffe mit AGWs vorhanden sind, wird die Einhaltung der Grenzwerte über den Bewertungsindex, der die Summe der einzelnen Stoffindices darstellt, bestimmt. Müssen die zur Bestimmung der Konzentrationen notwendigen Messungen am selben Tag durchgeführt werden? Oder kann ich, wenn die Messungen repräsentativ sind, die jeweiligen Stoffindices zum Bewertungsindex aufsummieren? Wenn nein, welcher Stoffindex ist bei Stoffgemischen massgeblich für die Bestimmung der Frist, innerhalb derer Wiederholungsmessungen durchgeführt werden müssen? Meiner Meinung nach bestimmt der Stoff mit dem höchsten Index, wann die nächsten Messungen für alle Stoffe durchgeführt werden müssen. Dieses Vorgehen wird für Staubgrenzwerte in der Gefahrstoffliste 2006 beschrieben. Gilt dies auch für alle anderen Gefahrstoffe?
Antwort:
Die derzeitigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe - TRGS 402 und 403 verwenden noch die Begriffe MAK und TRK- Werte und sind deshalb noch an die aktuelle Gefahrstoffverordnung anzupassen.
Bei dem in der TRGS 403 vereinfachtem Beurteilungsmodell von Stoffgemischen sind die Konzentrationen der Einzelstoffe in der gleichen Schicht zu ermitteln (Ziffer 3.1 der TRGS 403).
Bei den Stoffgemischen setzt sich dann der Beurteilungsindex aus der Summe der Einzelstoffindices zusammen. Aus diesem Beurteilungsindex ergibt sich dann nach TRGS 402 der maximale Abstand zur nächsten Kontrollmessung. Würde man nur den Stoff mit dem höchsten Einzelindex heranziehen, so könnte es zu einer unzulässigen Verlängerung der Fristen für die Kontrollmessung kommen.
Dies steht auch nicht im Widerspruch zur Gefahrstoffliste 2006 und den Ausführungen zur Staubmessung, da es hierbei um eine Verquickung von allgemeinem Staubgrenzwert und stoffspezifischen Grenzwerten geht, die vermieden werden muss.
Von diesen Technischen Regelen kann im Einzelfall abgewichen werden. Insbesondere unter Ziffer 5 der TRGS 402 werden Szenarien zur Anwendung und Fristenhandhabung beschrieben. Abweichungen müssen allerdings mit dem Schutz der Arbeitnehmer vereinbar sein und z.B. mit messtechnischen oder betriebsspezifischen Gründen zu belegen sein.
Beispiel: es wurden die Konzentrationen 3 verschiedenen Stoffe innerhalb einer Schicht ermittelt. Dabei wurden folgende Konzentrationen ermittelt und die Indices C/Grenzwert ermittelt
I1= 20/100
I2= 36/120
I3= 50/200
I1= 0,2
I2= 0,3
I3= 0,25
Nach TRGS 403 wird die Summe der Indices I1+I2+I3 = 0,75 ermittelt
Der Indice 0,75 bestimmt damit den Abstand zur nächsten Kontrollmessung der hier dann 16 Wochen beträgt da I ges <= Grenzwert aber > 1/2 Grenzwert ist.
Würde man nur den größten Stoffindices für die Bestimmung der Frist für die nächste Kontrollmessung heranziehen also I2 =0,3 so ergäbe sich eine Frist von 32 Wochen und das wäre dann die in der Antwort beschriebene unzulässige Fristverlängerung.