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Wie können eingetrocknete Lackreste an den Wändern einer Spritzkabine im Hinblick auf die Vermeidung von Funkenbildung entfernt werden?

KomNet Dialog 5751

Stand: 10.12.2009

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.4.4)

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Frage:

Wie können eingetrocknete Lackreste an den Wändern einer Spritzkabine im Hinblick auf die Vermeidung von Funkenbildung (Explosionsschutz) entfernt werden?

Antwort:

Konkrete arbeitsschutzrechtliche Vorgaben für Lackierkabinen erhalten Sie u.a. durch die BGR 231 "Schutzmaßnahmenkonzept für Spritzlackierarbeiten - Lackaerosole". Die BGI 740 "Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe"  und die BGI 557 "Lackierer" sind ebenfalls relevant.

Empfehlungen, wie Lackreste entfernt werden sollen, werden in diesen Regeln und Informationen gegeben:

"Abgelagerte Beschichtungen sollen in angemessenen Zeitabständen von Wänden, Ständen und Kabinen und deren Umgebung entfernt werden. Das Reinigen lässt sich z.B. durch vorheriges
- Auftragen von Schmierseife, Kalkmilch, Abziehlack o.ä oder
- Anbringen von Papier (Papier täglich entfernen) erleichtern.

Zum Reinigen sind möglichst Werkzeuge aus Edelstahl, Kupfer, Berylliumbronze oder Holz zu verwenden." (Seite 30 BGI 740 und Kapitel 14 der BGI 557).

Hinweis: "Die Schutzkleidung wird vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und muss in angemessenen Abständen gereinigt oder ausgetauscht werden. Treten nur geringe Verschmutzungen auf, reicht Arbeitskleidung, die allerdings vom Arbeitgeber regelmäßig von Farbresten gereinigt werden muss. Verboten ist die Reinigung der Arbeitskleidung mit Lösemitteln" (Nr. 3.3.3 der BGR 231 und Kapitel 17 der BGI 557).