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Wie ist mit Erzeugnissen zu verfahren, die registrierungspflichtige Stoffe enthalten und vor Beginn der Registrierungspflicht hergestellt wurden?

KomNet Dialog 5723

Stand: 21.09.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Artikel, Produkte, Erzeugnisse

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Frage:

Wie ist mit Halbzeugen oder Bauteilen aus Kunststoff zu verfahren, die registrierungspflichtige Stoffe enthalten, aber vor Beginn der Registrierungspflicht hergestellt worden sind?

Antwort:

Erzeugnisse, die vor der Registrierpflicht hergestellt wurden, sind von den REACH-Bestimmungen zur Registrierung nicht betroffen. Die anderen Regelungen von REACH sind jedoch zu beachten, z.B. Sicherheitsdatenblatt, Verbotsregelungen.
Erzeugnisse als solche (Definition: Artikel 3 Ziffer 3 REACH-Verordnung) sind nicht Gegenstand der Registrierung unter REACH, sondern die Stoffe, die sie enthalten bzw. freisetzen können (Artikel 7 REACH-Verordnung).
Gemäß Art. 7 der REACH-VO sind Stoffe in einem Erzeugnis aber nur dann zu registrieren, wenn ihre Freisetzung aus dem Erzeugnis beabsichtigt ist und wenn diese Stoffe jeweils in einer Menge > 1 Tonne pro Jahr in diesen Erzeugnissen des Produzenten/Importeurs vorhanden sind. Besonders Besorgnis erregende Stoffe (siehe Liste zulassungspflichtiger Stoffe nach Anhang XIV), die in mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthalten sind und die Mengenschwelle von 1 Tonne pro Jahr überschreiten, müssen der Agentur mitgeteilt werden (Notifizierungspflicht). Die Agentur kann jederzeit die Registrierung eines in einem Erzeugnis enthaltenen Stoffes verlangen, wenn sie die Freisetzung dieses Stoffes als Risiko für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt erachtet.
Der Produzent von Erzeugnissen hat lediglich darauf zu achten, dass die von ihm für die Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten registrierungspflichtigen Stoffe für seine Verwendung registriert sind. Er ist in diesem Fall nachgeschalteter Anwender und muss die von ihm verwendeten Stoffe nur dann selbst registrieren, wenn seine Verwendung von den im Sicherheitsdatenblatt angegebenen Verwendungen abweicht (Art. 37 Abs. 4). Sie sollten also in diesem Fall die Vorregistrier-, bzw. Registrierungsnummer von Ihrem Lieferanten anfordern. Für Polymere (Erzeugnisse) gilt analog das gleiche: Das Polymer unterliegt nicht der Registrierpflicht, aber die Monomere und eventuelle Zusatzstoffe des Polymers, wie Pigmente, Stabilisatoren, etc., müssen registriert sein.