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KomNet-Wissensdatenbank

Muss die Schlichte, die zur Behandlung von Glasfasern dient, unter REACH registriert werden?

KomNet Dialog 5718

Stand: 21.09.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Monomere, Polymere

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Frage:

Unsere Firma stellt Glasfasern her, die mit Schlichte behandelt werden. Zwei Komponenten (Epoxidharzemulsion, Fettsäurepolyglycolester) zur Herstellung dieser Schlichte beziehen wir von einem Zulieferer aus den USA in einem Mengenbereich von je > 10 t. Das Problem besteht darin, dass uns auch nach Anfrage nur unvollständige Sicherheitsdatenblätter vorliegen, d.h. keine genaue Zusammensetzung, keine CAS Nr., kaum toxikologische und ökotoxikologische Daten. Wie können wir vorgehen?

Antwort:

Die Komponenten zur Herstellung der Schlichte für Ihre eigene Anwendung müssen registriert werden ab 1 Tonne pro Jahr (Artikel 1). Als Importeur müssen Sie die Registrierung selbst vornehmen. Der Aufwand dafür wird um so höher, je weniger Hilfe Sie bekommen können. Daher hier ein Vorschlag zur Vorgehensweise:

Erster Schritt:
Die Vorregistrierung sollte so schnell wie möglich vorgenommen werden. Dazu muss man nicht unbedingt bis Mitte 2008 warten. Die IUCLID-5-Datenbank ist jedenfalls schon frei geschaltet. Also dort anmelden. Die erforderlichen Infos werden Sie haben (z.B.: Anhang IV Ziffer 2.1). Benennen Sie auch Stoffe, die sich für Analogieschlüsse eignen. Das kann die Datenbeschaffung vereinfachen.
Merke: OHNE VORREGISTRIERUNG KEINE FRISTENNUTZUNG MÖGLICH!! Sie benötigen Zeit, um Recherchen und/oder Analysen durchführen zu lassen.

Zweiter Schritt:
Daten sammeln, Recherchen beauftragen oder selbst erledigen, Hersteller gleicher oder ähnlicher Stoffe suchen (möglichst innerhalb der EU). Mittel und Personal bereitstellen, falls zu wenige Informationen verfügbar sind.

Dritter Schritt:
Registrierung nach Artikel 6 durchführen (Fristen beachten und nutzen).

Wichtige Hinweise:
Registrierungsdossier nach Artikel 7 und 10. Stoffsicherheitsbericht 10 / a (Anhang VIII). Gemeinsame Dateneinreichung nach Artikel 13! (möglicherweise hilfreich). Achtung: Titel 3 (Artikel 25 ff.): Es besteht eine Pflicht zur Konsortienbildung bei durchzuführenden Tierversuchen.