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Genügt bei der Registrierung von Keramiken durch ein Konsortium die Registrierung der Hauptkomponente?
KomNet Dialog 5716
Stand: 22.09.2009
Kategorie: Sichere Chemikalien > Datenteilung > Forum zum Informationsaustausch (SIEF)
Frage:
Keramiken werden unter Zusatz sog. Sinterhilfsmittel im Konzentrationsbereich zwischen 0,5 und 2 Massenprozent hergestellt. Die Art, Anzahl und Konzentration dieser Sinterhilfsmittel sind für den gleichen keramischen Grundstoff bei jedem Hersteller verschieden. Die Hersteller dieser Keramiken möchten ein Konsortium bilden. Genügt es, die Hauptkomponente durch ein Konsortium zu registrieren, oder muss jeder Hersteller seine spezielle Keramik, welche die Hauptkomponente zu mindestens 98 Massenprozent enthält, registrieren? Nachstehend ein paar detaillierte Angaben: Produktionsvolumen pro Hersteller: > 1000 t/a chemische Bezeichnung der Hauptkomponente: Strontiumhexaferrit, CAS 12023-91-5 Sinterhilfsmittel: CaO, SiO2, CaSiO3, Al2O3 Die Sinterhilfsmittel liegen nach dem Sintern als Glasphase an den Korngrenzen der Keramikpartikel vor.
Antwort:
Wenn mehrere Firmen den gleichen Stoff herstellen oder importieren, so müssen die Firmen bestimmte Daten (insb. intrinsische Daten) des Stoffes über einen federführenden Registranten, gemäß Art. 11, registrieren. Die Bildung eines Konsortiums für diese gemeinsame Einreichung von Daten liegt in der privatrechtlichen Entscheidung der Unternehmen.
Die beteiligten Unternehmen müssen entscheiden, ob sie bei den genannten Keramiken von einem gleichen Stoff ausgehen können. Handelt es sich bei den Keramiken um einen Stoff oder um eine Zubereitung (feste Lösung). Soweit Sie die Keramik als Stoff erachten, ist es möglich von einem gleichen Stoff auszugehen, wenn die Verunreinigungen, d.h. der Sinn der Hilfsmittel, wie z. B. CaO, SI02 etc., in einem vergleichbaren Konzentrationsbereich liegen.
Falls Sie davon ausgehen, dass bei der Sinterung kein anderer Stoff entsteht, sondern es sich nur um eine Zubereitung aus den Ausgangsstoffen handelt, sind Sie evtl. nur nachgeschalteter Anwender, wenn sie die Ausgangsstoffe von anderen EU-Herstellern beziehen.