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Handelt es sich bei vergälltem Ethanol (1 % Zumischung) um eine Zubereitung?

KomNet Dialog 5715

Stand: 22.09.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Begriffsbestimmungen > Produkttypen

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Frage:

Wir vertreiben Ethanol (EINECS 200-578-6), das vergällt wird, um dieses durch einen Zusatz schwer abtrennbarer Chemikalien unbrauchbar für den menschlichen Genuss zu machen. Dafür wird z.B. MEK (2-Butanon; EINECS 201-159-0) verwendet. Das vergällte Gemisch setzt sich sodann aus 99 % Ethanol und 1 % MEK zusammen. Handelt es sich im Sinne von REACH hier nun um eine Zubereitung, die entsprechend zu registrieren und zu bewerten ist, oder hat die Zugabe von nur 1 % MEK keine Relevanz und ist im Blickwinkel REACH nur das Ethanol weiter zu betrachten?

Antwort:

Das vergällte Ethanol ist eine Zubereitung, d.h. es müssen sowohl die Hauptkomponente als auch das Vergällungsmittel (in diesem Fall MEK) registriert und bewertet werden, wenn deren Menge 1 Tonne pro Jahr überschreitet.
Für Ethanol, das als Brennspiritus verwendet werden soll, kommen außer MEK auch andere Vergällungsmittel wie z.B. Aceton, Methanol, Pyridin-Basen u.a. in Betracht. Das kann durchaus zu Abweichungen bei der Gesamtbewertung der Gefährlichkeit führen.