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Muss eine Analyse der flüchtigen Bestandteile (1%) durchgeführt werden, um eine organische Verbindung registrieren zu können?

KomNet Dialog 5696

Stand: 22.09.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Anforderungen an die Registrierung

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Frage:

Eine organische Verbindung (kein Polymer) wird in die EU importiert, deren CAS-Nummer und chemischer Name wird vom Nicht-EU-Hersteller mitgeteilt, das Produkt enthält aber zu 1 % auch flüchtige Bestandteile, für diese liegen weder CAS-Nummern noch chemische Namen vor. Wie ist in solch einem Falle zu verfahren, um den Stoff unter REACH registrieren zu können? Muss eine Analyse der flüchtigen Bestandteile durchgeführt werden?

Antwort:

Leider teilen Sie uns nicht mit, weshalb diese flüchtigen Bestandteile in der organischen Verbindung enthalten sind. Als Stoff nach Artikel 3 Absatz 1 kann Ihre Verbindung zum Beispiel nur dann gelten, wenn die flüchtigen Bestandteile keine Lösemittel sind, die abgetrennt werden können. Würden diese flüchtigen Bestandteile bei der weiteren Verwendung freigesetzt, sollte bekannt sein, ob sie gefährliche Eigenschaften aufweisen. Das setzt eine Analyse voraus.
Der Leitfaden zur Identifizierung und Bezeichnung von Stoffen [englische Version (pdf-Datei, 1,6 MB) - deutsche Version (pdf-Datei, 1,7 MB)] enthält die Empfehlung, die Art einer Verunreinigung lediglich erst ab 1% anzugeben.