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Mit welchem Kontrollgerät darf ein Fahrzeug bei einem zulässigen Gesamtgewicht von max. 3.500 kg nachgerüstet werden?
KomNet Dialog 5685
Stand: 04.06.2007
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Digitales Kontrollgerät
Frage:
Mit einer Tachographenwerkstatt gibt es folgende Meinungsverschiedenheit: Werkstatt sagt: An einem nach dem 01.05.2006 erstmals zugelassenen Fahrzeug darf auch bei einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von max. 3.500 kg, selbst wenn keine Anhängerkupplung vorhanden ist, kein analoges Kontrollgerät nachgerüstet werden. Daher erscheint auf den Rechnungen der Text: `Gerät ist nur zur Eigenüberwachung zugelassen.` Unsere Meinung: Digitales Kontrollgerät ist erst ab 3.501 kg zGG verpflichtend, d.h. von 2.800 bis 3.500 kg dürfen wir uns aussuchen, ob wir ein digitales Kontrollgerät freiwillig einbauen lassen, oder wie bisher ein analoges Kontrollgerät nachrüsten oder nur Tageskontrollblätter führen. Welche Meinung ist unter Berücksichtigung der geltenden Rechtslage (VO EG 561/2006, Anpassung der FPersV, etc.) richtig?
Antwort:
Gemäß § 1 Abs. 6 FPersV sind Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt, verpflichtet, für jeden Tag, an dem er ein Fahrzeug lenkt, das der Güterbeförderung dient und dessen zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt, ein Tageskontrollblatt auszufüllen. Darin müssen Vor- und Zuname des Fahrers, das amtliche Kennzeichen des benutzten Fahrzeugs, Kilometerstand jeweils zu Beginn und am Ende der Fahrt, die Gesamtfahrstrecke des benutzten Fahrzeugs sowie die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten eingetragen werden.
Ist im Fahrzeug ein Fahrtschreiber nach § 57 a StVZO oder ein EG-Kontrollgerät nach Anhang I oder IB der VO (EWG) 3821/85 eingebaut, hat der Fahrer nach § 1 Abs. 7 FPersV dieses anstelle von Tageskontrollblättern zu verwenden. Fahrtschreiber und EG-Kontrollgerät müssen während der gesamten Dauer der Schicht in Betrieb sein und die Lenkzeiten aufzeichnen.
Die Einbaupflicht für das digitale Kontrollgerät für Fahrzeuge, die erstmals ab dem 01.05.2006 zum Verkehr zugelassen wurden, ergibt sich aus Art. 27 der VO (EG) 561/2006. Die VO (EG) 561/2006 gilt jedoch nur für Fahrzeuge ab einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t zulässigen Gesamtgewicht.
Somit kann in Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t weiterhin ein analoges EG-Kontrollgerät eingebaut werden.
Hinweis: Ist allerdings am Fahrzeug eine Anhängerkupplung vorhanden und die zulässige Gesamtmassse von 3,5 t wird durch Ankuppeln eines Anhängers überschritten, muss ein digitales Kontrollgerät verwandt werden.