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Welche Rolle spielen wir als Bekleidungszwischenhändler in der Wertschöpfungskette und inwieweit betrifft uns REACH?

KomNet Dialog 5684

Stand: 22.09.2009

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Chemikalien > Zulassungs- und Beschränkungsverfahren

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Frage:

Wir kaufen Bekleidung von Lieferanten innerhalb und außerhalb der EU und verkaufen diese an Endkunden weiter. Welche Rolle spielen wir dann in der Wertschöpfungskette (Vertreiber/Händler)? Inwieweit betrifft uns die REACH-Verordnung?

Antwort:

In der REACH-Verordnung ist im Artikel 3 Abs. 3 ein Erzeugnis als ein Gegenstand definiert, dessen Funktion sich mehr durch seine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt bestimmt als durch seine chemische Zusammensetzung. Bekleidung ist somit nach der REACH-Verordnung ein Erzeugnis.

1.
Wenn Sie Kleidung von außerhalb der EU einkaufen, gelten Sie als Importeur und sind gemäß REACH einem Hersteller von Erzeugnissen gleichgesetzt (Art. 5, Art. 6 Abs. 1).
Stoffe in Erzeugnissen, die in die EG importiert oder in ihr hergestellt werden, sind gemäß Art. 7 aber nur dann zu registrieren, wenn sie aus dem Erzeugnis unter normalen Verwendungsbedingungen freigesetzt werden, wenn sie noch nicht für diese Verwendung registriert sind und sie insgesamt jeweils in Mengen größer 1 t/a in den Erzeugnissen enthalten sind. Dies gilt unabhängig von der Gefährlichkeit. Bei Bekleidung gibt es einige Fälle der gewünschten Freisetzung, z.B. bei fade-out Jeans, aus denen das Auswaschen der Farbpigmente erwünscht ist. Auch Funktionstextilien, wie z.B. ‚cremende Strümpfe’ würden hierunter fallen, wenn sie nicht unter die Kosmetikrichtlinie fallen.
Ihre außereuropäischen Lieferanten von Bekleidung und Accessoires stellen - sofern sie Hersteller sind - Erzeugnisse her und verwenden dabei Stoffe und Zubereitungen. Die Pflichten unter REACH beziehen sich aber immer nur auf Unternehmen, die ihren Sitz in der EG haben. Werden also Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse außerhalb Europas produziert, so betreffen die REACH-Pflichten nur die Importeure mit Sitz in der EG. Damit diese die notwendigen Informationen zur Erfüllung ihrer Pflichten erlangen, sind sie aber auf eine Kooperation innerhalb der Wertschöpfungskette, z.B. mit dem Hersteller in Asien angewiesen.

2.
Kaufen Sie die fertige Ware innerhalb der EU ein und verkaufen sie unverändert weiter, so sind Sie weder Hersteller/Importeur noch nachgeschalteter Anwender. Sie sind auch kein Händler nach der REACH-Definition (Art. 3 Nr. 14), weil Sie keine Stoffe (oder Stoffe in Zubereitungen) verkaufen, sondern Erzeugnisse.
Als Lieferant eines Erzeugnisses haben Sie aber eine Informationspflicht gemäß Art. 33 REACH-Verordnung. Sie müssen in bestimmten Fällen (ein Stoff des Erzeugnisses ist ein Zulassungskandidat und der Stoff ist in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent im Erzeugnis erhalten) ihrem Abnehmer die Ihnen vorliegenden Informationen für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses zur Verfügung stellen oder diesem zumindest den Namen des betreffenden Stoffes nennen.