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Ist die Verwertung von silberhaltigen Stanzabfällen von REACH betroffen? Sind die Metalllösungen und das Silber(-chlorid) Zwischenprodukte?

KomNet Dialog 5683

Stand: 22.09.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Zwischenprodukte

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Frage:

Meine Frage betrifft die Aufarbeitung von edelmetallhaltigen Abfällen Fall 1: Silberhaltige Stanzabfälle werden wie folgt verwertet: 1. Schmelzen der Abfälle zu Anoden 2. Einsetzen der Anoden in Elektrolyse, dabei scheidet sich an der Kathode reines Silber ab und im Elektrolyten reichern sich die Unedelmetalle an 3. Nach dem Waschen und Trocknen werden die Silberkristalle wieder als Legierungsbestandteil in der Schmelze eingesetzt 4. Die Unedelmetalle (Schwermetalllösung) werden aus dem Elektrolyten kontinuierlich ausgeschleppt und in der betriebseigenen Abwasseranlage entgiftet. Der dabei entstehende Schlamm wird wiederum als Abfall extern entsorgt. Inwieweit ist diese Verwertung von REACH betroffen? Gelten die Silberkristalle und die Unedelmetalllösungen (Elektrolyt) als Zwischenprodukte? Fall 2: Stanzabfälle werden in z.B. Salpetersäure `gelöst`. Aus der dabei entstehenden Metallnitratlösung wird Silber mit Salzsäure als AgCl gefällt und dekantiert. Die Unedelmetalllösung wird wie in Fall1 beschrieben in der Abwasseranlage entgiftet. Das AgCl wird mit Zink zu Ag reduziert, dieses wird gewaschen, filtriert, getrocknet und in der Schmelze zu Anoden gegossen (um für die Raffiniation mittels Elektrolyse eingesetzt zu werden) Sind hierbei die Metalllösungen, das Silberchlorid und das Silber als Zwischenprodukte zu behandeln? Wenn ja, was wäre hierbei zu beachten?

Antwort:

Zu der Beantwortung Ihrer Frage ist eine Betrachtung der Begriffe Stoff, Zwischenprodukt und Abfall notwendig:
Ein Stoff ist nach Artikel 3 Nr. 1 der REACH-Verordnung wie folgt definiert: „ ... chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren ...“
Die Definition des Begriffes Zwischenprodukt finden Sie in Artikel 3 Nr. 15 von REACH. Zusammengefasst sind Zwischenprodukte alle Stoffe, die chemisch weiter umgesetzt werden.
Abfall definiert sich nach Richtlinie 2006/12/EG als alle Stoffe ... deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss und gelten nach Artikel 2, Nr. 2 der REACH-VO nicht als Stoff.
Diese Definitionen vorausgesetzt, ergibt sich:
Fall 1: Während des Schmelzvorgangs gehören Sie zu den nachgeschalteten Anwendern, da Sie die Stoffe der Legierung nicht chemisch verändern. Die Elektrolyse ist eine chemische Synthese, bei der die Silberkristalle wieder isoliert werden. Da die chemische Synthese damit abgeschlossen ist, handelt es sich nicht um ein Zwischenprodukt, sondern um die Herstellung eines Stoffes. Ein aus einem Rückgewinnungsverfahren hervorgegangener Stoff muss nicht registriert werden, wenn er mit einem bereits registrierten Stoff identisch ist.
Legierungen gelten als Zubereitungen (und nicht als separater Stoff), solange nicht definierte intermetallische Phasen (Kristalle) vorliegen.
Da Sie die Elektrolytlösungen der Entsorgung zuführen, sind diese Abfälle nicht von REACH betroffen (s.o.).
Fall 2: In der Kette Ihrer Verarbeitung sind die Metalllösungen zur Fällung des AgCl, das Silberchlorid und das Rohsilber zur Raffination Zwischenprodukte, da sie chemisch weiter umgesetzt werden.
Für die Unedelmetalllösungen gilt das bereits Gesagte.