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Ist substituierte Glucose als Monomer registrierungspflichtig?

KomNet Dialog 5676

Stand: 22.09.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Monomere, Polymere

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Frage:

Wir produzieren ein Polymer, das aus substituierter Glucose besteht. Wie sieht es in diesem Fall mit der Registrierung aus? Glucose fällt ja unter Anhang IV, ist also nicht registrierungspflichtig. Ist substituierte Glucose als Monomer registrierungspflichtig?

Antwort:

Nach derzeitigem Stand ist Glucose, wie im Anhang IV der REACH-Verordnung spezifisch charakterisiert, von der Registrierung ausgenommen.
Polymere sind nur dann zu registrieren, wenn diese zu mindestens 2 Massenprozent aus dem Monomeren bestehen und die Gesamtmenge von 1 Tonne pro Jahr erreicht wird.
Die Ausnahme im Anhang IV bezieht sich lediglich auf Glucose (EINECS-Nr. 200-075-1; CAS-Nr. 50-99-7), nicht dagegen auf substituierte Glucose.
Somit wäre dann substituierte Glucose (ab einer Menge von 1 Tonne pro Jahr) ein registrierungspflichtiger Stoff, wenn er hergestellt bzw. importiert werden soll, unabhängig davon, ob er in der Folge in einem Polymer Verwendung findet oder nicht. Hierbei wird davon ausgegangen, dass es sich bei der substituierten Glucose nicht um ein standortinternes isoliertes bzw. transportiertes isoliertes Zwischenprodukt im Sinne des Artikels 3 Nr. 15 handelt. In einem solchen Fall wäre die Registrierung nach Artikel 2 Nr. 8 ebenfalls ausgenommen.