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Fällt militärische Munition und die dazu nötigen Werkstoffe unter die REACH-Verordnung?
KomNet Dialog 5628
Stand: 22.09.2009
Kategorie: Sichere Chemikalien > Begriffsbestimmungen > Produkttypen
Frage:
Unsere Firma produziert ausschließlich militärische Munition. Ich möchte nun gern wissen, ob militärische Munition und die dazu nötigen Werkstoffe unter REACH fallen, oder ob diese von REACH ausgenommen sind. Auf diese Frage habe ich bei einem Seminar über REACH schon einmal unterschiedliche Antworten erhalten. Zuerst meinte der Vortragende, dass militärische Munition und die dafür nötigen Werkstoffe von REACH ausgenommen sind. Als ich ihn jedoch später darauf hin wies, dass im REACH-Dokument keine eindeutige Aussage darüber zu finden sei, nahm er entschuldigend seine Aussage zurück. Da für unsere Firma diese Frage verständlicherweise sehr wichtig ist, möchte ich nun von Ihnen nicht nur eine Antwort auch meine Fragestellung, sondern ich bitte Sie, mir auch den Hinweis darauf zu geben, wo man diesen Beschluss über militärische Munition nachlesen kann.
Antwort:
Ihre Frage gliedert sich in verschiedene Fragestellungen.
Allgemein lässt sich in REACH keine Befreiung von den Registrierungspflichten in Bezug auf Munition ableiten. Ihr Dozent zielte wahrscheinlich auf Artikel 2, Nr. 3 ab: Die Mitgliedstaaten dürfen in besonderen Fällen für bestimmte Stoffe als solche, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, wenn das im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist. Mit diesem Artikel öffnet der EU-Gesetzgeber die Tür für nationale Ausnahmeregelungen. Aus Deutschland sind uns bisher keine entsprechenden Regelungen bekannt.
Um vorzeitig über geplante Regelungen informiert zu werden, empfehlen wir Ihnen, sich mit dem zuständigen Ministerium in Verbindung zu setzen.
Um zu entscheiden, inwieweit Sie von REACH betroffen sind, müssen Sie Ihre spezifische Rolle in Bezug auf die von Ihnen eingesetzten Stoffe definieren. Da sich Munition aus mechanisch bearbeiteten Metallen und Spreng- bzw. Treibsatzstoffen zusammensetzt, treffen für Sie unterschiedliche Szenarien zu.
Die Metalle sind Legierungen, die vermutlich von Ihnen nur mechanisch bearbeitet werden. Legierungen, zum Beispiel in Form von Drehstählen, fallen unter den Begriff Erzeugnisse und sind von Ihnen nicht zu registrieren. Ausnahme: Sie stellen die Legierungen selber her bzw. produzieren und importieren die zugehörigen Stoffe.
Im Fall der Treib- und Sprengstoffe gilt das Gleiche. Sind Sie Hersteller oder Importeur, so sind Sie im Fall von Phase-in-Stoffen (Definition Artikel 3 Absatz 20) registrierungspflichtig. Sind Sie nachgeschalteter Anwender, so müssen Sie verfolgen, ob Ihr Lieferant Ihre Stoffe für Ihre Anwendung registrieren lässt.