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Frage zur Auslegung der Phase-in Definition

KomNet Dialog 5627

Stand: 22.09.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Registrierungspflichtige Stoffe

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Frage:

Ich habe eine Frage zur Auslegung der Phase-in-Definition insbesondere Artikel 3.20 b der REACH-Verordnung. Die Definition würde es erlauben, jetzt noch vor dem 1. Juni 2007 einmalig eine neue Substanz (nicht EINECS) in einem Werk in der EU zu produzieren, diese dann als Phase-in-Substanz zu prä-registrieren und dann bis zur jeweiligen Volumen-Deadline zu vermarkten. Ist diese Interpretation korrekt? Wenn nicht, warum?

Antwort:

Im Grunde ist Ihr Vorgehen denkbar. Die Vorregistrierung können gemäß Art. 28 Abs. 1 die potenziellen Registranten von Phase-In-Stoffen vornehmen. Sie müssten die Absicht haben, später den fraglichen Stoff somit in Mengen von 1 t/a oder mehr herzustellen, und werden damit ein potentieller Registrant. .

Wenn Sie allerdings aufgrund der Zukunftsprognosen zur Vermarktungssituation Ihres Stoffes zu dem Ergebnis kommen, dass Sie zwar zum Zeitpunk der Vorregistrierung noch nicht in Mengen von 1 t produzieren, dieses sich aber in den darauf folgenden 3 Jahren voraussichtlich ändern wird, sodass Sie im Schnitt dann über 1 t/a liegen (zur Berechnung der Menge dient der 3-Jahres-Schnitt), so können Sie diesen Stoff auch vorsorglich vorregistrieren. Erreichen Sie die Mengenschwelle dann doch nicht, so kann die Vorregistrierung als gegenstandslos erklärt werden. Eine Vorregistrierung verpflichtet nicht zur späteren Registrierung.

Bei Ihrem Vorgehen müssen Sie allerdings beachten, dass für das Inverkehrbringen neuer Stoffe noch bis zum 1. Juni 2008 der 2. Abschnitt des Chemikaliengesetzes gilt. Das Inverkehrbringen neuer Stoffe unterliegt somit bereits heute einer Anmeldepflicht (§ 4 ChemG). Soll der Stoff allerdings bis zum Inkrafttreten des Titels II der REACH-VO nicht vermarktet, sondern nur in Deutschland in einer Menge größer 1 t/a hergestellt werden, so fällt dieser Stoff in den Regelungsbereich des § 16b des Chemikaliengesetzes. Sie müssten der Anmeldestelle die betroffenen Stoffe melden und Informationen entsprechend des § 16 b Abs. 2 ff. liefern.