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Gelten die Ausnahmen des Anhangs IV der REACH-Verordnung auch für Stickstoff?
KomNet Dialog 5613
Stand: 23.09.2009
Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Registrierungspflichtige Stoffe
Frage:
Wir verwenden Stickstoff und Kohlendioxid, meistens als Mischung, als Inertgase zum Schutz unserer Produkte vor Oxidation. Kohlendioxid ist im Anhang IV der REACH-VO aufgeführt und muss daher wohl auch nicht für diesen Anwendungszweck registriert werden. Gilt dies auch für Stickstoff?
Antwort:
Stickstoff ist nach Anhang IV der REACH-Verordnung von der Registrierungspflicht ausgenommen.