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Was muss ich als nachgeschalteter Anwender bei der Montage von vorgefertigten Erzeugnissen bezüglich REACH beachten?
KomNet Dialog 5580
Stand: 23.09.2009
Kategorie: Sichere Chemikalien > Datenteilung > Nachgeschaltete Anwender
Frage:
Was muss ich als nachgeschalteter Anwender bei der Montage von vorgefertigten Erzeugnissen (z.B. Einbau einer Elektronik oder eines Zahnrades in ein Elektrogerät) beachten? Gilt hier die REACH? Was ist beim Import solcher Teile aus Nicht-EU-Ländern zu beachten?
Antwort:
Sie sind von den REACH-Regelungen rechtlich kaum betroffen. REACH zielt primär auf Stoffe sowie auf Stoffe als Bestandteile von Zubereitungen und Erzeugnissen. Sie sind als Verwender von Erzeugnissen bzw. Teilerzeugnissen auch kein nachgeschalteter Anwender im Sinne von REACH. Sie sollten jedoch ihren Vorlieferanten nach einiger Zeit (nach Ablauf der Übergangsfristen) auffordern, Ihnen die ihm vorliegenden Informationen zu den im Erzeugnis enthaltenen Stoffen zur Verfügung zu stellen, z. B. Hinweise über die Entsorgung oder evtl. Angaben zum Verbraucherschutz (Innenraumluftwerte, Migrationswerte etc.). Der Hersteller bzw. die Importeure sind für viele Stoffe (> 10 t/a) verpflichtet, Stoffsicherheitsbewertungen über den gesamten Lebenszyklus (einschließlich der Entsorgung) zu erstellen und an ihre Abnehmer zu kommunizieren, falls es sich um gefährliche Stoffe handelt. Diese Informationen sollten Sie für die Sicherheit ihrer Produkte nutzen.
Beim Import ihrer Erzeugnisse müssen Sie jedoch evt. Registrierpflichten oder Mitteilungspflichten gemäß Art. 7 REACH beachten.
Der Hersteller/Importeur von Erzeugnissen reicht nach Art. 7 für die in diesen Erzeugnissen enthaltenen Stoffe bei der Agentur ein Registrierungsdossier nur dann ein, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Stoff ist in diesen Erzeugnissen in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr und pro Produzent oder Importeur enthalten,
b) der Stoff soll unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt werden (…)“.
Bei Stoffen der Kandidatenliste für eine evt. Zulassung, die von der EU-Agentur veröffentlicht wird (Stoffe mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften (CMR) oder wenn diese Stoffe in den Erzeugnissen persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) sind), gilt nur eine Meldepflicht bei Konzentrationen von mehr als 0,1 Massenprozent. Dagegen hat der nachgeschaltete Anwender („Downstream User“ / DU) innerhalb der EG grundsätzlich keine Registrierungsverpflichtungen nach REACH für Stoffe als solche sowie für Stoffe in Zubereitungen und in Erzeugnissen zu erfüllen.
Bei den in der Anfrage genannten Artikeln - Elektronikbauteil und Zahnrad - ist zur Feststellung möglicher REACH-Verpflichtungen daher zu prüfen, ob Stoffe, ggf. auch mit gefährlichen Eigenschaften, in diesen Erzeugnissen vorhanden sind und bei der vorgesehenen Verwendung beabsichtigt freigesetzt werden können. Wenn dies nicht der Fall ist, sind jedoch die in REACH enthaltenen Verbotsbestimmungen (Anhang XVII) zu erfüllen, bezogenen Pflichten zu erfüllen, Ggf. greifen hier jedoch andere Regelungen, wie z.B. die EG-Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) und die Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe für elektrische und elektronische Geräte (RoHS).
Rechtsvorschriften im Arbeitsschutz finden Sie z.B. über das Arbeitsschutzportal der Landes NRW, Rechtsvorschriften der EU z.B. über die Seiten der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.