KomNet-Wissensdatenbank
Wer ist Importeur, wenn ein asiatischer Hersteller seine Ware innerhalb der EU zwischenlagert und von dort weiterverkauft?
KomNet Dialog 5565
Stand: 23.09.2009
Kategorie: Sichere Chemikalien > Begriffsbestimmungen > Rollentypen
Frage:
Ein asiatischer Hersteller lagert in angemieteten Tanks seinen Flüssigstoff, die Sackware bei einem anderen Dienstleister in den Niederlanden. Aus diesen Lägern werden wir (Distributeur) nach Bestellung bedient. Der asiatische Hersteller beliefert auch Kunden direkt aus diesen Lägern in und außerhalb der EU. Wer ist der Importeur? Die Dienstleister (Lageristen), für den Teil, der in der EU verkauft wird? Der Distributeur und die direkt belieferten Kunden? Anhand welcher Parameter kann man in Bezug auf REACH in diesem Fall den Importeur bestimmen?
Antwort:
Nach Artikel 2 Abs. 1 b) der REACH-VO gilt die Verordnung nicht für Stoffe als solche (...) die der zollamtlichen Überwachung unterliegen (...) und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden.
Nach Artikel 3 Abs. 11 ist ein Importeur eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für die Einfuhr verantwortlich ist. Artikel 3 Abs. 10 definiert Einfuhr als das physische Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft.
Unter das Zollgebiet der Gemeinschaft fällt grundsätzlich auch der Freihafen/die Freihafenzone. Damit liegt bereits ein Import vor, wenn der Stoff in einen Freihafen verschifft wird (es sei denn, Art. 2 Abs. 1 b ist einschlägig, siehe oben).
Importeur ist derjenige, der für die Einfuhr – also das Verbringen in den Freihafen – verantwortlich ist. Der Importeur muss jedoch seinen Sitz in der Gemeinschaft haben.
Als Importeure kommen also ein Kunde, ein Händler oder eine Agentur in Frage, wenn diese jeweils eine natürliche oder juristische Person darstellen und ihren Firmen-Sitz in der Gemeinschaft haben. Der asiatische Hersteller mit Sitz in Indien oder China kann nicht der Importeur sein, es sei denn er gründet z.B. eine europäische Tochtergesellschaft.
Die Kriterien für einen Importeur sind also:
a) das physische Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft und
b) die Frage, wer für die Einfuhr verantwortlich ist (Wer hat den asiatischen Händler beauftragt, oder den Import-Vertrag geschlossen?).
In Ihrem speziellen Fall müssen Sie sich fragen, ob der Lagerist den Stoff selbst vom asiatischen Händler aufkauft, ihn lagert und dann weiterverkauft, oder ob er lediglich im Auftrag des „Distributeurs“ seine Tanks zur Verfügung stellt; wobei der Import-Vertrag lediglich zwischen asiatischem Händler und Distributeur besteht. In letzterem Fall wäre der „Distributeur“ für die Einfuhr verantwortlich.